Rz. 381
Zum besseren Verständnis, welche Gebühren von der Staatskasse zu erstatten sind, ist ein wenig auszuholen. Für das VKH-Prüfungsverfahren wird grundsätzlich keine VKH gewährt. Eine Ausnahme stellt der Vergleich bzw. die Einigung im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren dar.
Rz. 382
Der BGH beschloss am 8.6.2004 noch zur BRAGO, dass im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das gesamte PKH-Verfahren (jetzt VKH) bewilligt werden kann, mit der Folge, dass nicht einmal die Prozessgebühr, erst recht nicht eine Erörterungs- oder Verhandlungsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten seien. In seinen Beschlussgründen wies der BGH unter anderem darauf hin, dass nach der gefestigten Rechtsprechung einem Antragsteller zur Abwehr eines Begehrens, das mangels Antragszustellung noch nicht rechtshängig geworden ist, im Allgemeinen keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Der BGH war der Auffassung, dass diese Erwägungen grundsätzlich auch für den Fall gelten, dass eine Partei PKH (jetzt VKH) für einen beabsichtigten Antrag begehrt, da die Voraussetzungen des § 114 ZPO solange nicht vorliegen, wie der angekündigte Antrag nicht erhoben ist.
Rz. 383
Der BGH verneinte in seinem Beschluss eine Übernahme sowohl der Prozess- als auch der Erörterungsgebühr nach BRAGO mit der Folge, dass diese Entscheidung teilweise von Gerichten auch auf das RVG analog angewendet wurde, und eine Verfahrens- und Terminsgebühr in derartigen Fällen nicht von der Staatskasse erstattet wurden. Wichtig ist zu wissen, dass diese BGH-Rechtsprechung aber nicht den Fall des § 48 Abs. 3 RVG betraf (Erstreckung der Beiordnung in der Ehesache auf eine Scheidungsvereinbarung mit entsprechenden Regelungsgegenständen), sondern den Vergleichsabschluss im VKH-Prüfungsverfahren. Vielfach wurde diese BGH-Entscheidung falsch zitiert bzw. auch auf § 48 Abs. 3 RVG angewendet, obwohl diese beiden Fälle voneinander zu unterscheiden sind.
Rz. 384
In der Praxis war es daher äußerst strittig, welche Kosten bei Anwendung des § 48 Abs. 3 RVG zu übernehmen sind. Bei der Erstattung der Vergütung aus der Staatskasse hat die Rechtsprechung mehr oder weniger alles vertreten, was überhaupt denkbar ist. Nur selten wurde die Rechtsprechung der Tatsache gerecht, dass durch die mangelnde Kostenerstattung ggf. die VKH-berechtigte Partei dazu veranlasst worden ist, keine Einigung i.S.d. § 48 Abs. 3 RVG protokollieren zu lassen. Mit dem 2. KostRMoG hat der Gesetzgeber zumindest die Fälle des § 48 Abs. 3 RVG nun klar geregelt, vgl. dazu die nachstehenden Randnummern. Weiter strittig bleibt die Frage, was die Staatskasse zu erstatten hat, wenn nicht ein Fall des § 48 Abs. 3 RVG vorliegt sondern vielmehr lediglich für den Vergleichsabschluss im VKH-Prüfungstermin ggf. auch über weder rechts- noch im VKH-Verfahren anhängige Ansprüche geschlossen wird.