Rz. 266

Die frühere Vergleichsgebühr aus § 23 BRAGO wurde 2004 mit Einführung der Einigungsgebühr erheblich modifiziert. Der Rechtsanwalt erhält eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG. Die Höhe der Gebühr kann variieren, siehe dazu Rdn 307 weiter unten.

 

Rz. 267

Obwohl der Gesetzgeber für den Anfall der Einigungsgebühr ein gegenseitiges Nachgeben nicht mehr fordert, weist Schneider darauf hin, dass bei Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich die Notwendigkeit des gegenseitigen Nachgebens für den Anfall der Einigungsgebühr weiterhin erforderlich sein könnte,[197] da weitere Voraussetzung für die Einigungsgebühr auch die Wirksamkeit des Vertrags sei. Weil aber eine wirksame Vereinbarung nur aufgrund notarieller Beurkundung oder durch gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs (siehe dazu Rdn 294 ff. u. 357 ff. unten) möglich ist (§ 127a BGB), käme es bei gerichtlicher Protokollierung aufgrund des Wortlauts in § 127a BGB (dort ist von einem Vergleich die Rede, entsprechend wird in den BGB-Kommentaren ausgeführt) wiederum auf ein gegenseitiges Nachgeben an. Kindermann ist zu Recht der Ansicht, dass eine Unterscheidung durch den Gesetzgeber nicht gewollt ist, und daher die Einigungsgebühr auch bei gerichtlicher Protokollierung aus dem Wert von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich entstehen kann.[198] Zum Meinungsstand bei Verzicht auf den Versorgungsausgleich vgl. Rdn 350 ff. in diesem Kapitel.

 

Rz. 268

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch in § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf einen Vergleich abgestellt wird, so dass bei Einigungen, die vor Gericht protokolliert werden, wohl generell die Bezeichnung Vergleich beibehalten wird, um Nachteile in der Zwangsvollstreckung zu vermeiden.

 

Rz. 269

Auch in den Gerichtskostenermäßigungstatbeständen, so z.B. Nr. 1211 KV GKG wird von einem Vergleich gesprochen, wobei nach Ansicht der Verfasserin auch die Einigung, die zur Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens führt, die Gerichtskosten ermäßigen dürfte.

 

Rz. 270

Bei einem Vergleich i.S.d. § 779 BGB ist umgekehrt immer von einer die Einigungsgebühr auslösenden Einigung auszugehen.

[197] Schneider, FamRB 2004, 195, 197.
[198] Kindermann, Rn 372.

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