Rz. 403
Für das VKH-Prüfungsverfahren wird grundsätzlich keine VKH gewährt. Eine Ausnahme stellt der Vergleich bzw. die Einigung im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren dar. Es ist umstritten, ob VKH (mit entsprechender Beiordnung) in diesem Fall für das gesamte Bewilligungsverfahren oder lediglich für den Abschluss der Einigung gewährt werden kann. In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2004 hat der BGH die Bewilligung von PKH (jetzt VKH) für das gesamte Bewilligungsverfahren für unzulässig erklärt mit der Folge, dass nach Ansicht des BGH lediglich eine Einigungsgebühr an den Rechtsanwalt zu zahlen wäre. Seit der Neufassung des § 48 Abs. 1 RVG (siehe dazu § 8 Rdn 55) ist diese Ansicht jedoch meines Erachtens überholt. Denn § 48 Abs. 1 RVG regelt, dass der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind, wenn sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses erstreckt, oder die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt.
Rz. 404
Ist die VKH auf den Abschluss einer Einigung im Bewilligungsverfahren beschränkt, kann von der Staatskasse folgende Vergütung gefordert werden:
Muster 37: Musterrechnung 5.37: VKH-Antrag für Zugewinnausgleichsverfahren – VKH wird für den Abschluss einer Einigung bewilligt
Musterrechnung 5.37: VKH-Antrag für Zugewinnausgleichsverfahren – VKH wird für den Abschluss einer Einigung bewilligt
Rechtsanwältin M beantragt die Bewilligung von VKH für ein Zugewinnausgleichsverfahren. Im Termin über die Verfahrenskostenhilfe bewilligt das Gericht auf Antrag VKH für den Abschluss der Einigung. Der Gegenstandswert hat 6.000,00 EUR betragen.
Gegenstandswert: 6.000,00 EUR, § 23a Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG
1,0 Verfahrensgebühr aus 6.000,00 EUR § 49 RVG, Nr. 3335 VV RVG |
295,00 EUR |
1,2 Terminsgebühr aus 6.000,00 EUR |
|
§ 49 RVG, Nr. 3104, Vorbem. 3.3.6 VV RVG |
354,00 EUR |
1,0 Einigungsgebühr aus 6.000,00 EUR § 49 RVG, Nr. 1003 VV RVG |
295,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
20,00 EUR |
Zwischensumme |
964,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
183,16 EUR |
Summe |
1.147,16 EUR |
Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 192 in diesem Werk.
Rz. 405
Muster 38: Musterrechnung 5.38: VKH-Antrag für Zugewinnausgleichsverfahren – Einigung über Mehrwert – VKH wird für den Abschluss dieser Einigung bewilligt
Musterrechnung 5.38: VKH-Antrag für Zugewinnausgleichsverfahren – Einigung über Mehrwert – VKH wird für den Abschluss dieser Einigung bewilligt
Rechtsanwältin M beantragt die Bewilligung von VKH für ein Zugewinnausgleichsverfahren. Im Termin über die Verfahrenskostenhilfe wird eine Einigung sowohl über den Zugewinnausgleich als auch über bislang auch im Bewilligungsverfahren nicht anhängige nacheheliche Unterhaltsansprüche getroffen. Auf Antrag bewilligt das Gericht für den Abschluss der Einigung VKH, die auch die nachehelichen Unterhaltsansprüche mit umfasst. Der Gegenstandswert betreffend den Zugewinnausgleich hat 6.000,00 EUR betragen, der des Unterhalts 7.200,00 EUR.
Gegenstandswert:
Zugewinn: 6.000,00 EUR, §§ 23a Abs. 1 S. 1 RVG, 35 FamGKG
Unterhalt: 7.200,00 EUR, §§ 23a Abs. 1 S. 1 RVG, 51 Abs. 1 FamGKG
Verfahrenswert: 6.000,00 EUR/7.200,00 EUR, § 22 Abs. 1 RVG
1,0 Verfahrensgebühr aus 6.000,00 EUR § 49 RVG, Nr. 3335 VV RVG |
295,00 EUR |
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0,5 Verfahrensgebühr aus 7.200,00 EUR § 49 RVG, Nr. 3337 VV RVG |
158,50 EUR |
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gesamt |
453,50 EUR |
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§ 15 Abs. 3 RVG: höchstens 1,0 aus 13.200,00 EUR = (Kürzung erforderlich) |
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369,00 EUR |
1,2 Terminsgebühr aus 13.200,00 EUR |
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§ 49 RVG, Nr. 3104, Vorbem. 3.3.6 VV RVG |
|
442,80 EUR |
1,0 Einigungsgebühr aus 6.000,00 EUR § 49 RVG, Nr. 1003 VV RVG |
295,00 EUR |
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1,5 Einigungsgebühr aus 7.200,00 EUR § 49 RVG, Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG |
475,50 EUR |
|
gesamt |
770,50 EUR |
|
§ 15 Abs. 3 RVG: höchstens 1,5 aus 13.200,00 EUR = (Kürzung erforderlich) |
|
553,50 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
Zwischensumme |
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1.385,30 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG |
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263,21 EUR |
Summe |
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1.648,51 EUR |
Zum Gegenstandswert siehe § 4 Rdn 192 und 378 ff. in diesem Werk.
Rz. 406
Fazit: Die obigen Gebühren sind entstanden, wie aufgeführt. Ist die Antragstellung und entsprechende Bewilligung und Beiordnung im Termin erfolgt (siehe Rdn 394 u. 399 oben), sind aus der Staatskasse alle Gebühren zu erstatten. Zu bedenken ist dabei jedoch, dass für den Fall, dass die Staatskasse nicht alle angefallenen Gebühren erstattet, diese vom Mandanten (dann nach der Tabelle zu § 13 RVG) nur gefordert werden könnten, wenn der Mandant zuvor auf diese Gefahr hingewiesen worden ist. In diesem Fall würde die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach Ansicht der Verfasserin auch nicht greifen. Entsprechende Hinweise sind m.E. zwingend erforderlich, da der Mandant mit einer Gebührenbelastung in der Regel nicht rechnen wird. Anwälte und Anwältinnen sollten daher den sichersten Weg einschlagen und das Gericht vor Vergleichsabschlu...