1. Grundsätzliches
Rz. 421
Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Personen, die Auftraggeber sind, tätig, erhält er die Gebühren nur einmal, § 7 Abs. 1 RVG. Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Abs. 1 berechneten Gebühren für die insgesamt entstandenen Auslagen fordern, § 7 Abs. 2 RVG. Allerdings erhält der Rechtsanwalt für jede weitere Person, die Auftraggeber ist, bei Wertgebühren eine Erhöhung der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr um 0,3 bei Festgebühren um 30 %, Nr. 1008 VV RVG.
Rz. 422
Betreffend die Erhöhung darf an dieser Stelle auf wichtige Streitfälle, wie die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Erhöhung bei Vertretung einer GbR, einer WEG etc. anfällt, verzichtet werden, da sich dieses Werk auf die mögliche Erhöhung im Rahmen einer familiengerichtlichen Vertretung konzentriert.
Rz. 423
Eine Erhöhung kommt im Familienrecht nur selten in Betracht, z.B. dann, wenn der Rechtsanwalt eine an die Stelle des verstorbenen Unterhaltspflichtigen tretende Erbengemeinschaft vertritt, die die Auseinandersetzung mit dem Unterhaltsberechtigten nach § 1586b BGB führt, oder aber beispielsweise, wenn der RA Ehegatten im Rahmen einer Mediation vertritt und in einer Vergütungsvereinbarung die Anwendung des RVG vereinbart wurde.
Rz. 424
Werden Unterhaltsansprüche oder auch Unterlassungsansprüche für mehrere Kinder geltend gemacht, so liegt kein Fall der Erhöhung vor, da es sich bei derartigen Ansprüchen immer um höchstpersönliche Ansprüche handelt. Eine fehlende gemeinschaftliche Beteiligung schließt die Anwendung von Nr. 1008 VV RVG aus. Dabei sind die jeweiligen Gegenstände gesondert zu bewerten und nach § 22 Abs. 1 RVG zu addieren.
Werden die Unterhaltsansprüche statt vom Elternteil als Prozessstandschafter nunmehr vom volljährigen Kind selbst verfolgt, so liegt ein Beteiligtenwechsel vor, der ebenfalls nicht zu einer Erhöhung führt. Unabhängig davon ist zu prüfen, ob eine Übernahme des Mandats erfolgen kann, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gem. § 43a Abs. 4–6 BRAO ist zu beachten.
2. Erhöhungsfaktor
Rz. 425
Nach Nr. 1008 VV RVG erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jede weitere Person um 0,3 oder 30 % bei Festgebühren, bei Betragsrahmengebühren erhöhen sich der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %, wenn in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber sind.
Rz. 426
Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Gebühren das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen, Abs. 3 der Anm. zu Nr. 1008 VV RVG
3. Derselbe Gegenstand
Rz. 427
Bei Wertgebühren gilt die Erhöhung nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind, Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 1008 VV RVG.
4. Anrechnung bei Erhöhung
Rz. 428
Zur Frage, wie die Anrechnung einer erhöhten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren zu erfolgen hat, vgl. die entsprechenden Ausführungen (siehe Rdn 316 ff. in diesem Kapitel).