Rz. 50

Einstweilige Anordnungen stellen neben Hauptsacheverfahren verschiedene Angelegenheiten dar, die gesondert abgerechnet werden können, § 17 Nr. 4b RVG. Nach § 16 Nr. 5 RVG stellt jedes Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit dar. Für die vereinzelt möglichen Beschwerdeverfahren gilt jedoch, dass diese wiederum eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit darstellen, § 17 Nr. 1 RVG.

 

Rz. 51

Auf die Gebühren in einstweiligen Anordnungen wird vertiefend unter Rdn 690 und 723 in diesem Kapitel eingegangen; die Gegenstandswerte finden Sie unter § 4 Rdn 630, 636 in diesem Werk dargestellt.

 

Rz. 52

Ein einstweiliges Anordnungsverfahren auf Unterhalt und späteres Abänderungsverfahren sind verschiedene Angelegenheiten.[47]

 

Rz. 53

Eine einstweilige Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG und deren Verlängerung sind unterschiedliche Angelegenheiten.[48]

[47] Müller-Rabe NJW 2010, 2009; vgl. auch BGH MDR 2011, 40 = NJW 2011, 455 für den Verfahrensbeistand; anders für Verfahren vor Inkrafttreten des FamFG OLG Koblenz AGS 2007, 425.
[48] OLG Zweibrücken AGS 2012, 461 = RVGreport 2012, 377; AG Bad Kreuznach NJW-Spezial 2009, 124, a.A. noch der Kostenbeamte AGS 2008, 596.

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