Rolf Schaefer, Dipl.-Jur. Malte Schaefer
Rz. 7
Grundsätzlich muss der Rechtsanwalt kein Mandat annehmen. Das gilt auch für eine angetragene Auftragserweiterung. Wenn ein Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine fristgerechte Kündigung zu klagen und der Rechtsanwalt diesen Auftrag annimmt, kann der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist den Anwalt auch bitten, sein Arbeitsentgelt im Wege einer Klageerweiterung gerichtlich einzufordern. Teilweise sehen Rechtsschutzversicherungen ihre Versicherungsnehmer als verpflichtet an, dem Anwalt (nur) eine Auftragserweiterung anzubieten und ihm die Weisung zu erteilen, die Interessen im Wege einer Klageerweiterung zu verfolgen. Der Anwalt kann eine solche Auftragserweiterung annehmen, er muss es allerdings nicht.
Rz. 8
Gegen eine Auftragserweiterung kann die momentane Auslastung des Anwalts sprechen. Neue Aufträge können oft an qualifizierte Mitarbeiter in der Kanzlei delegiert werden; Klageerweiterungen sind dagegen im Hinblick auf bereits erfolgten Vortrag, durchgeführte oder anberaumte Termine und laufende Schriftsatzfristen kompliziert. Weisungsabhängiges Arbeiten passt nicht zu freiberuflicher Tätigkeit und da der Anwalt mit seinem gesamten Vermögen auch haftet, wenn er weisungsgemäß handelt, ist hier besondere Vorsicht anzuraten. Gerade rechtsschutzversicherte Mandanten werden, im Kosteninteresse ihrer Rechtsschutzversicherung, gerade kein Risiko bei der Rechtsverfolgung eingehen wollen, wenn sie durch den Anwalt ausreichend belehrt wurden. Wegen der Kosten hat der Mandant sich schließlich versichert. Oft reicht auch eine außergerichtliche Geltendmachung von Arbeitsvergütung. Von Arbeitgebern und Arbeitsgerichten wird erwartet, dass der Arbeitnehmer nicht gleich klagt, sondern zunächst eine außergerichtliche Lösung anstrebt.
Der Rechtsanwalt kann die Annahme oder die Erweiterung eines Mandats auch vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig machen. Sinnvoll erscheint ein solches Anliegen eines Anwalts, wenn durch eine Vergütungsvereinbarung seine Vergütung höher als nach der gesetzlichen Regelung ausfallen soll. Kann der Mandant eine größere Abfindung erwarten oder hat er diese schon bekommen und soll der Anwalt nun ein zeitaufwändiges weiteres Mandat übernehmen, kann eine Vergütungsvereinbarung nicht nur zulässig, sondern auch angemessen sein. Der Anwalt darf allerdings in außergerichtlichen Angelegenheiten auch geringe Gebühren vereinbaren, § 4 Abs. 1 S. 1 RVG.
Dieses ist eine gesetzliche Ausnahme zu § 49b BRAO. Gemäß § 49b BRAO darf der Anwalt keine geringen Vergütungen vereinbaren, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Erlaubnis im RVG für eine solche Vereinbarung. Der § 4 Abs. 1 S. 1 RVG stellt eine solche Erlaubnis dar.
Ein solches Vorgehen kann sich anbieten, wenn der Mandant seine Rechtsschutzversicherung nicht in Anspruch nehmen will, weil er zum Beispiel eine Kündigung seiner Rechtsschutzversicherung befürchtet, der Anwalt den Arbeitsaufwand für gering ansieht und er Vorteile bei seinem bisherigen Mandat erwartet, wie eine schnellere vergleichsweise Einigung.
Rz. 9
Der Mandant kann die Erteilung eines Mandates ebenfalls vom Abschluss einer Vergütungsvereinbarung abhängig machen. Verstößt das Ansinnen des Mandanten allerdings gegen das Gesetz, muss der Rechtsanwalt das Mandat zu diesen Bedingungen ablehnen. Ob der Mandant dann zu einem anderen Rechtsanwalt geht und der widerrechtlich sich auf das Ansinnen des Mandanten einlässt, steht genauso auf einem anderen Blatt wie die Frage, welche Mandanten ein Anwalt hat und wie sich diese ihm gegenüber verhalten, wenn er sich selbst nicht an die Rechtsordnung hält.
Rz. 10
Für Vergütungsvereinbarungen gilt zudem § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO. Danach ist es unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt.
Rz. 11
§ 4 Abs. 1 S. 1 RVG lässt nur zu, dass in außergerichtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwalt Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren kann, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Für eine solche Vereinbarung gilt auch die Textform des § 3a Abs. 1 S. 1 RVG. Die Beweislast für eine solche Vergütungsvereinbarung trifft nach dem allgemeinen Grundsatz, dass jeder das zu beweisen hat, was vorteilhaft für ihn ist, den Mandanten. Bis zum 1.7.2008 war dies in § 4 Abs. 2 Hs. 2 RVG a.F. ausdrücklich festgelegt. Eine Anrechnung der Vergütung aus einer solchen Vereinbarung auf spätere Gebühren aus einem Gerichtsverfahren findet nicht statt.
Rz. 12
Die Beweislast für eine Vergütungsvereinbarung, die zu einer höheren als die gesetzliche Vergütung führt, trifft nach den allgemeinen Beweisregeln den Rechtsanwalt. Er muss die anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen.
Rz. 13
Damit durch eine in Textform gefasste Vergütungsvereinbarung für eine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren nicht gegen das in § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO normierte Verbot der Gebührenunterschreitung verstoßen wird, empfiehlt e...