Rz. 816
Die Verwirkung eines Anspruches kann vor der Verjährung des Anspruches eintreten.[781] Es gilt die allgemeine Regel, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung ist, je kürzer die Verjährungsfrist ist.[782] Vor Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist tritt Verwirkung deliktischer Ansprüche i.d.R. nicht ein.[783]
Rz. 817
Vor Fälligkeit kann ein Anspruch nicht verwirkt sein.[784]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen