Rz. 531
a) Anerkenntnis
Rz. 532
Die Verjährung wird (wie schon zuvor in § 208 BGB a.F.) nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrochen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Die zu § 208 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung gilt fort.
Rz. 533
An das Vorliegen eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind geringere Anforderungen zu stellen als an ein deklaratorisches oder gar ein konstitutives Anerkenntnis: Ein die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrechendes Anerkenntnis ist jedes (auch tatsächliche) Verhalten des Schuldners, aus dem sich unzweifelhaft das Bewusstsein des Verpflichteten ergibt, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht.
Rz. 534
Die als Anerkenntnis zu wertenden Äußerungen des Schadenersatzschuldners sind i.d.R. nur deklaratorisch (bestätigend), so dass es bei der dreijährigen Frist verbleibt. Bei konstitutivem (schuldbegründendem) Anerkenntnis beträgt die Frist 30 Jahre (Rdn 894 ff.).
b) Zahlungen
Rz. 535
Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB). Zahlungen nach Verjährungseintritt führen allerdings nicht zu einer Hemmung oder Unterbrechung des bereits verjährten Anspruches; der Anspruch bleibt einredebehaftet (Rdn 124 ff.).
Rz. 536
Grundsätzlich gilt, dass aus einer vorbehaltlosen Zahlung nicht zwingend ein Anerkenntnis zu entnehmen ist. Es bedarf es vielmehr des Vorliegens weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen.
Rz. 537
In der Schadenregulierung stellt allerdings regelmäßig jede einzelne (auch Abschlags-)Zahlung des Ersatzverpflichteten ein Anerkenntnis in diesem Sinne dar, und zwar auch dann, wenn der Schädiger zur Höhe Vorbehalte macht, u.U. sogar, wenn sie "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolgen. Leistet der Ersatzpflichtige dem Verletzten auf dessen Anforderung wiederholt vorbehaltlos Ersatz auf einzelne Schadengruppen (z.B. Heilbehandlungskosten, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse), wird regelmäßig die Verjährung für den gesamten Schadenersatzanspruch unterbrochen. Der Schuldner hat es allerdings in der Hand, die Reichweite seines Anerkenntnisses (der Höhe nach oder auf bestimmte Schadensteile) zu beschränken.
Rz. 538
Mit der Zahlung an einen Drittleistungsträger (z.B. SVT), auf den der Anspruch übergegangen ist, ist kein Anerkenntnis gegenüber dem Verletzten verbunden.