Rz. 856

 

Hinweis

Rdn 429, 836 ff.

 

Rz. 857

Teilt ein vermeintlicher Haftpflichtversicherer dem Geschädigten auf dessen Schadensmeldung mit, er sei für die Bearbeitung des Schadenfalles zuständig und unterlässt er die Mitteilung sich später ergebender Zweifel an seiner Zuständigkeit als Haftpflichtversicherer, ist er dem Geschädigten aus dem Aspekt der Vertrauenshaftung zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser infolgedessen seinen Anspruch gegen den richtigen Haftpflichtversicherer verjähren lässt.[882]

[882] BGH v. 11.6.1996 – VI ZR 256/95 – NJW 1996, 2724 = NZV 1996, 401 = r+s 1996, 425 = SP 1996, 305 = VersR 1996, 1113 = VRS 91, 401 = WI 1996, 143 = zfs 1996, 366. Siehe auch BGH v. 4.4.2000 – VI ZR 264/99 – DAR 2000, 398 = r+s 2000, 284 = VersR 2000, 717 = VRS 99, 14 = zfs 2000, 330 (Haftung eines "falschen" Kfz-Haftpflichtversicherers aufgrund in der Regulierungsverhandlung gezeigten Verhaltens).

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