Rz. 376
Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Schadens im Allgemeinen und umfasst alle – auch künftigen – Beeinträchtigungen und Schadenfolgen, deren Eintritt im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenkenntnis nur als möglich voraussehbar waren.
Rz. 377
Zur Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehört die Kenntnis, dass durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Geht es um Personenschaden, reicht die Kenntnis, dass ein (irgendein) Personenschaden entstanden ist. Der Schadensumfang braucht dagegen nicht bekannt zu sein, die Verjährung beginnt dann auch hinsichtlich noch unbekannter und auch hinsichtlich erst künftig entstehender Personenschäden (Folgeschäden) zu laufen. Die Kenntnis des Gläubigers vom Anspruch selbst wird von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht gefordert; ob der Gläubiger neben der Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände auch den zutreffenden rechtlichen Schluss auf einen ihm rechtlichen zustehenden Anspruch gezogen hat, ist irrelevant. Siehe ergänzend Rdn 432 ff.
a) Tatsachenkenntnis
Rz. 378
Im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist grundsätzlich die Tatsachen- und nicht die Rechtskenntnis entscheidend. Erforderlich ist, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß und nicht, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt. Liegt bei einem Schadensersatzanspruch der haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners, reicht die Kenntnis dieser Rechtsanwendung als solche nicht aus; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist. Die bloße Kenntnis der tatsächlichen Umstände vermag dem Laien noch keine Kenntnis der Pflichtwidrigkeit einer Handlung zu vermitteln.