Rz. 478
Rz. 479
Die Ansprüche von Geschädigtem und Rechtsnachfolger bestehen rechtlich selbstständig nebeneinander[462] und können von daher auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren.[463] Weitere Besonderheiten gelten, wenn der Rechtsübergang erst nach dem Unfallzeitpunkt erfolgt. Von einer Abtretung oder einem gleich zu wertenden gesetzlichen Übergang werden weder der Beginn der Verjährung noch deren Lauf berührt; der Zessionar hat zwischenzeitlich verstrichene Verjährungszeiten gegen sich gelten zu lassen. Es kommen ihm aber auch zwischenzeitlich eingetretene Hemmungstatbestände zugute.[464]
Rz. 480
Wechselt der zuständige SVT oder wird ein Leistungsträger erst später zuständig, kommt es nicht nur auf dessen eigene Kenntnisse an. Vielmehr schaden bereits Verhaltensweisen des Rechtsvorgängers oder Zeitabläufe seit dem Wechsel in der Zuständigkeit unabhängig vom Verhalten des später Zuständigen.[465] Der Rechtsnachfolger muss einen bis zum Anspruchsübergang erfolgten Ablauf der Verjährungsfrist gegen sich gelten lassen (§§ 404, 412 BGB);[466] er erwirbt dann also eine Forderung, deren Verjährungsfrist schon läuft.[467]
Rz. 481
Der BGH[468] führt aus:
Zitat
"Zwar führt die Revision zutreffend aus, dass die Klägerin schlechter steht, als sie gestanden hätte, wenn sie schon zum Zeitpunkt des Schadensereignisses gesetzliche Krankenversicherung des Geschädigten gewesen wäre, weil die Verjährung dann erst mit Kenntnis oder grobfahrlässiger Unkenntnis der Mitarbeiter der Regressabteilung der Klägerin begonnen hätte.[469] Auch der gebotene Schutz der Sozialversicherungsträger und deren anerkanntes Interesse an effektiven Rückgriffsmöglichkeiten rechtfertigen jedoch keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber hat – ausgehend von dem Grundgedanken, dass die Rechtsposition des Schuldners durch einen Forderungsübergang nicht verschlechtert werden darf – in §§ 404, 412 BGB bestimmt, dass dem Schuldner die bestehenden Gegenrechte gegenüber dem Zessionar erhalten bleiben. Davon hat der Gesetzgeber für den Forderungsübergang nach § 116 SGB X keine Ausnahme vorgesehen. Den Gerichten ist es daher verwehrt, die Gesetzesanwendung nach dem Schutzbedürfnis der Sozialversicherungsträger auszurichten, selbst wenn sie dieses Schutzbedürfnis höher bewerten wollten als den Schutz des Schuldners.[470]"
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