Rz. 299

 

Hinweis

Rdn 124 ff.

 

Rz. 300

Da Verzichtserklärungen nicht mehr nur aus dem Aspekt von Treu und Glauben beurteilt werden, sondern grundsätzlich wirksam sind, ist bei deren Abgabe Vorsicht geboten. Bereits nach früherem Recht war ein Verjährungsverzicht auch dann wirksam, wenn er nach dem Eintritt der Verjährung abgegeben wird, sofern nur der Verzichtende bei Abgabe seiner Erklärung wusste oder es für möglich hielt, dass die Verjährung bereits eingetreten war.[246] Die Rechtslage hat sich mit dem 1.1.2002 nicht verändert, auf die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung kann zurückgegriffen werden (Rdn 270).

[246] Jahnke/Burmann-Lemcke, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 8 Rn 460.

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