Rz. 124
a) Verhandlung, Anerkenntnis
Rz. 125
Anerkenntnis oder Verhandlungen nach abgelaufener Verjährungsfrist beseitigen die Verjährung nicht.[84]
b) Zahlung
Rz. 126
Zahlungen nach Verjährungseintritt führen nicht zu einer Hemmung oder Unterbrechung des bereits verjährten Anspruches. Der Anspruch bleibt einredebehaftet.[85]
c) Verjährungsverzicht
Rz. 127
Rz. 128
Ein Verjährungsverzicht (Rdn 240 ff.) kann auch dann wirksam sein, wenn er nach dem Eintritt der Verjährung abgegeben wird. Dies setzt allerdings voraus, dass der Verzichtende bei Abgabe seiner Erklärung wusste (oder es für möglich hielt), dass die Verjährungsfrist schon abgelaufen und die Verjährung deswegen bereits eingetreten war.[86]
Rz. 129
Wird in Unkenntnis des Umstandes, dass der Anspruch bereits verjährt ist, auf die Verjährung verzichtet, ist die später dann doch erhobene Verjährungseinrede regelmäßig nicht treuwidrig.[87] Dieser Umstand ist allerdings unverzüglich (§ 121 BGB) dem Erklärungsempfänger mitzuteilen, auch wenn kein Anfechtungsgrund (i.d.R. unbeachtlicher Motivirrtum) des § 119 BGB vorliegt.[88]
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