a) Personendaten des Schädigers
Rz. 419
Kenntnis von der Person des Schädigers hat der Verletzte erst dann, wenn er dessen Namen und Anschrift kennt. Ausreichend ist, wenn der Geschädigte, den ja eine Erkundigungspflicht trifft, Umstände erfährt, die ohne nennenswerte Mühe zur Feststellung von Name und Anschrift des Schädigers führen.
Rz. 420
Es muss ihm die Möglichkeit eröffnet sein, gegen eine bestimmte Person Feststellungsklage erheben zu können, wobei als ladungsfähige Anschrift im Einzelfall auch die Angabe der Arbeitsstelle ausreichen kann. Haftet eine Institution (z.B. wegen Amtshaftung), genügt für die Kenntnis, dass der Haftungstatbestand in der Person irgendeines der Bediensteten des verwaltenden Amtes erfüllt sein konnte; der einzelne Bedienstete des Amtes, der eine etwaige Pflichtverletzung begangen hat, muss nicht bereits bekannt sein.
b) Schädigermehrheit
Rz. 421
Rz. 422
Der Anspruch ist gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen getrennt zu prüfen. Die Verjährung beginnt zu verschiedenen Zeiten, wenn der Verletzte von den (mehreren) Haftpflichtigen nicht zu gleicher Zeit Kenntnis erhält.
Rz. 423
Bei mehreren möglichen Schädigern beginnt die Verjährung, wenn keine wesentlichen Zweifel über die Person des Verantwortlichen mehr bestehen; und zwar auch dann, wenn der Verletzte irrtümlich eine andere der in Frage kommenden Personen für den eigentlich Ersatzpflichtigen hält. Das gilt auch, wenn mehrere Personen als Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges in Betracht kommen, jede von ihnen aber die Fahrereigenschaft bestreitet und der Direktanspruch (§ 115 VVG, § 3 PflVG a.F.) nicht in Betracht zu ziehen ist.
Rz. 424
Der Verjährungseinwand bei Beteiligung von Gesamtschuldnern und Gesamtgläubigern hat nach §§ 425 Abs. 2, 429 Abs. 3 S. 1 BGB nur Einzelwirkung.
Rz. 425
Die Verjährungsfrage ist auch bei Gesamtschuld einer juristischen Person und ihrer Organe und Mitarbeiter für jeden Schuldner getrennt und selbstständig zu prüfen.
Rz. 426
Ist unklar, wer der Schuldner ist, und kann sich der Verletzte nicht entschließen mehrere oder alle gleichzeitig zu verklagen, wird die Verjährung nur im Verhältnis zum jeweils in Anspruch Genommenen unterbrochen. Wenn der Verjährungslauf nicht durch anderweitige Erklärungen der weiteren in Betracht kommenden Schuldner angehalten ist, empfiehlt sich die Streitverkündung (dazu Rdn 805), deren hemmende Wirkung aber nur bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses fortdauert (§§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB, 204 Abs. 2 S. 1 BGB).
Rz. 427
Haftet der Ersatzpflichtig...