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Synoptische Darstellung der Rechtsänderungen des Verjährungsrechtes im BGB seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz:

 

Übersicht 5.1: Synopse Verjährungsrecht vor und nach der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002

Stand ab 1.1.2002 Stand am 31.12.2001
Abschnitt 5. Verjährung Fünfter Abschnitt. Verjährung

Titel 1.

Gegenstand und Dauer der Verjährung
 
§ 194 – Gegenstand der Verjährung § 194 [Gegenstand der Verjährung]
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet sind. (2) Der Anspruch aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegt der Verjährung nicht, soweit er auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft gerichtet ist.

ab 24.9.2009:

(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
§ 195 – Regelmäßige Verjährungsfrist § 195 [Regelmäßige Verjährungsfrist]
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.
§ 196 – Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück § 196 [Zweijährige Verjährungsfrist]
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts verjähren in 10 Jahren. (aufgegangen in § 195 BGB)
§ 197 – 30-jährige Verjährungsfrist § 195 [Regelmäßige Verjährungsfrist]
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre.
1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
 

ab 1.1.2010:

1. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
 

ab 30.6.2013:

1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
 
2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
 

ab 1.1.2010:

aufgehoben
 

ab 30.6.2013:

2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
 
  § 218 [Verjährung des rechtskräftigen Anspruchs]
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
(1) 1Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in 30 Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren ­Verjährung unterliegt.
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und
2Das gleiche gilt von dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren Urkunde
5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind.
sowie von einem Anspruche, welcher durch die im ­Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreck­bar geworden ist.

ab 15.12.2004:

6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
 
  § 197 [4-jährige Verjährungsfrist]

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

ab 1.1.2010:

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
In 4 Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des Kapi­tals zu entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Miet- und Pachtzinsen, soweit sie nicht unter die Vorschrift des § 196 Absatz 1 Nr. 6 fallen, und die Ansprüche auf Rückstände von Ren­ten, Auszugsleistungen, Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.
§ 218 [Verjährung des rechtskräftigen Anspruchs]
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren Verjährungsfrist.
§ 198 – Verjährung bei Rechtsnachfolge § 221 [Verjährung bei Rechtsnachfolge]
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem R...

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