Rz. 19
Ob eine Norm, die zu einer Änderung der Verjährungsvorschriften führt, in Fällen anzuwenden ist, in denen die Verjährungsfrist noch läuft, richtet sich nach den Grundsätzen des intertemporalen Privatrechts. Hierbei entspricht es einem allgemeinen Rechtsgedanken, dass bei einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung das neue Gesetz auf die zuvor bereits entstandenen, bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung findet, dass sich jedoch der Beginn sowie die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung für die Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nach den bisherigen Regelungen bestimmen.[24] Dieser Grundsatz, der vom RG[25] schon vor Inkrafttreten des BGB entwickelt wurde, hat in Art. 169, 231 § 6 Abs. 1 S. 1 und 2, 229 § 6 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB seinen Niederschlag gefunden.
Rz. 20
Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz, wenn mit der Änderung der Verjährungsvorschriften eine grundlegende sachliche Änderung der betroffenen Ansprüche einhergeht[26] oder der Gesetzgeber eine abweichende Regelung hinsichtlich der intertemporalen Anwendung getroffen hat.[27]
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