Rz. 842
Hinweis
Zur Aktivlegitimation auch Rdn 713 ff.; § 2 Rdn 60 ff.; § 3 Rdn 44 ff.
Rz. 843
Die in unverjährter Zeit erhobene Leistungsklage hemmt die Verjährung auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichtes und selbst bei unschlüssiger Klage (auch Rdn 721). Zum Forderungswechsel – und damit dem Verlust der Aktivlegitimation – siehe § 3 Rdn 194 ff.
Rz. 844
Die verjährungsbeeinflussende Handlung (z.B. Klage) muss vom Berechtigten erhoben werden. Die Klage eines Nichtberechtigten hemmt die Verjährung nicht. Wer als Berechtigter i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen ist, richtet sich nach sachlichem Recht. Berechtigter ist nicht nur der Rechtsinhaber (z.B. Zessionar), sondern auch der wirksam zur Durchsetzung einer Forderung Ermächtigte, der den Anspruch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht. Maßgeblich für die Bestimmung der Berechtigung ist der Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 265 ZPO).
Rz. 845
Die Klage eines früheren Anspruchsinhabers beeinträchtigt die Verjährung nicht. Eine nach Eintritt der Verjährung erfolgte Abtretung wirkt nicht zurück.
Rz. 846
Wird ein abgetretener Anspruch verfolgt oder soll im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft die einem anderen zustehende Forderung eingeklagt werden, sind, damit eine Hemmung erfolgen kann, Abtretung und Prozessstandschaft offen zu legen.
Rz. 847
Gerichtliche Maßnahmen gegenüber einem falschen Anspruchsgegner beeinträchtigen den Verjährungslauf nicht (Rdn 851 ff.).
Rz. 848
Zulässiger Parteiwechsel auf Beklagtenseite bewirkt, dass die Rechtshängigkeit der geänderten Klage erst ab Zustellung an den richtigen Beklagten eintritt.
Rz. 849
Im Einzelfall kann eine Klage an die Adresse des Arbeitgebers zugestellt werden. Die Zustellung an früher einmal beauftragte Anwälte reicht nicht aus, da das Mandat mit der Erledigung des ursprünglichen Prozessverfahrens erlischt.
Rz. 850
Wird der gesetzliche Vertreter einer beklagten Versicherungsgesellschaft falsch angegeben, ist die Klage häufig unzulässig. Die falsche Vertretungsbezeichnung in der Klageschrift ist einer Rubrumsberichtigung nicht zugänglich. Eine Heilung ist dadurch möglich, dass der gesetzliche Vertreter als solcher in den Prozess eintritt und die Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters genehmigt. Der Vertretungsmangel ist auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen. Der Umstand, dass eine Partei nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war, ist ein absoluter Revisionsgrund (§ 547 Nr. 4 ZPO). Aktiengesellschaften werden durch den Vorstand vertreten (§ 78 Abs. 1 AktG), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VV a.G.) ebenfalls (§ 34 VAG); nicht vertretungsberechtigt ist (außerhalb von § 112 AktG) der Aufsichtsrat.