Rz. 230

Es handelt sich um Situationen, in denen das Gesetz von vornherein dem Gläubiger mehrere Ansprüche zur Wahl stellt oder es ihm ermöglicht, in Verfolgung des gleichen wirtschaftlichen Interesses von einem zum anderen Anspruch überzugehen. Dieses Verhältnis wird aber verneint[177] für den Anspruch auf Erfüllung einerseits und den Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens andererseits, da es sich um Ansprüche handelt, die von vornherein nebeneinander und nicht wahlweise gegeben sind.

 

Rz. 231

Der Fristenlauf ist, kommen mehrere Anspruchsgründe aus einem zugrundeliegenden Sachverhalt parallel in Betracht, für jede Anspruchssituation getrennt zu betrachten (Rdn 366 ff.).

[177] BT-Drucks 14/6040, S. 96, 122.

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