Rz. 496
Rz. 497
Sind innerhalb einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadenfalles zuständig, kommt es für den Beginn der Verjährung auf den Kenntnisstand der Bediensteten der für Regresse zuständigen Stelle an.[483] Das gilt auch dann, wenn Bedienstete der Leistungsabteilung aufgrund innerbehördlicher Anordnung gehalten sind, die Akten an die Regressabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Sachbearbeitung Anhaltspunkte für eine Drittverursachung ergeben.[484] Ist die eigenverantwortliche Bearbeitung von Ersatzforderungen auf verschiedene Abteilungen verteilt, entscheidet der zeitlich früheste Kenntnisstand.[485]
Rz. 498
Einer juristischen Person des öffentlichen Rechtes kann nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden, sondern es ist stets zu prüfen, ob es sich bei dem Bediensteten um einen Wissensvertreter handelt:[486] Das ist in entsprechender Anwendung von § 166 BGB dann der Fall, wenn der Bedienstete vom Anspruchsträger mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit (hier also Betreuung und Verfolgung der in Frage stehenden Ersatzforderung) in eigener Verantwortung betraut worden ist.[487]
Rz. 499
Ist der Bedienstete einer juristischen Person innerhalb seines Aufgabenbereiches mit der Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen befasst und insoweit ihr Wissensvertreter, so kann seine Kenntnis die Verjährung von Ansprüchen ohne Rücksicht darauf in Lauf setzen, dass für die Geltendmachung der Ansprüche eine andere Abteilung zuständig ist.[488]
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