Rz. 207
Das BGB kennt keine Verjährungshöchstfrist. Das folgt bereits daraus, dass selbst die 30-jährige Verjährungsfrist neu beginnt, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkennt oder zur Durchsetzung des Anspruchs des Gläubigers eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 BGB). Damit kann die Gesamtdauer der Verjährung ein Vielfaches der gesetzlichen Fristen betragen.[153]
Rz. 208
Ist die Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender Schäden rechtskräftig festgestellt, steht die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft der Zulässigkeit einer erneuten Feststellungsklage in unverjährter Zeit mit gleichem Streitgegenstand nicht entgegen, wenn Schäden noch nach Ablauf der 30-jährigen Verjährungsfrist eintreten können.[154] Das Recht des Gläubigers, unter Durchbrechung der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft erneut auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zu klagen, führt nicht zu unangemessenen Kosten für den Schuldner. Denn der Schuldner kann ein erneutes Klageverfahren vermeiden, indem er den Anspruch des Gläubigers anerkennt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder auf die Einrede der Verjährung verzichtet.[155]
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