Rz. 928
Hinweis
Rz. 929
Die Regressmöglichkeit nach § 179 Abs. 1a SGB VI wurde (systemändernd) erst zum 1.1.2001 eingeführt.
Rz. 930
Zu beachten ist der § 6 EFZG, § 86 VVG entsprechende Zeitpunkt des Forderungsüberganges erst mit jeweiliger Leistungserbringung.[938]
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