Rz. 801
Hinweis
Siehe auch § 2 Rdn 937 ff.
Rz. 802
Zur Vermeidung einer Feststellungsklage kann der Ersatzpflichtige eine urteilsersetzende Erklärung – auch im Rahmen eines Prozessvergleiches[771] – abgeben. Die verjährungsrechtlichen Konsequenzen entsprechen denen eines Feststellungsurteils (§ 2 Rdn 938).[772]
Rz. 803
Der Haftpflichtversicherer handelt dabei auch als Bevollmächtigter seiner (mit-)versicherten Personen (aufgrund der sich aus den Versicherungsbedingungen [z.B. § 10 Abs. 5 AKB a.F., § 5 Nr. 7 AHB][773]) ergebenden Vollmacht (§ 2 Rdn 456 ff.). Es sollte zur Vermeidung von Missverständnissen allerdings ausdrücklich klargestellt werden, dass Erklärungen (auch) namens der versicherten Person(en) nur im Rahmen der Deckung abgegeben werden.
Rz. 804
Erklärungen müssen eindeutig formuliert sein. Mögliche Schwierigkeiten einer Auslegung dürfen nicht zulasten des Geschädigten gehen und berechtigen daher zur Feststellungsklage.[774]
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