Rz. 728

Die Verjährungsfrist für vollstreckbare Titel und damit auch Feststellungsurteile und gerichtliche Vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) beträgt 30 Jahre ab Rechtskraft des zugrundeliegenden Titels und gilt auch für Ansprüche aus vertraglicher Ersetzung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils.[742] In die Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB sind bei einem Feststellungsurteil die während des Laufs der Verjährung bezifferbaren Spätfolgeschäden eingeschlossen; der Ersatzpflichtige kann auf Schadenersatz für Spätfolgen nur innerhalb dieser Frist von 30 Jahren in Anspruch genommen werden.[743]

 

Rz. 729

Werden aufgrund eines Feststellungsurteils in der Folgezeit nach dessen Rechtskraft Zahlungen erbracht, kann dies verjährungsunterbrechend wirken (dazu Rdn 541 ff.).

 

Rz. 730

Zur wiederholten späteren Feststellungklage bei drohenden Schäden jenseits der "ersten" 30-Jahres-Frist Rdn 207 ff.

 

Rz. 731

Zu Spätschäden nach Ablauf der 30-Jahre-Frist Rdn 546.

[742] OLG Oldenburg v. 19.1.2011 – 5 U 48/10 – MDR 2011, 1202 = NZV 2011, 446 NZV 2011, 446 (Anm. Küppersbusch) = SP 2011, 251 = VersR 2011, 1027 = VRR 2011, 163.
[743] OLG Düsseldorf v. 23.6.1994 – 18 U 241/93 – JMBl NW 1995, 44 = MDR 1995, 160.

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