Rz. 716
Hinweis
§ 3 Rdn 154 f.
Rz. 717
Weder die Erhebung einer (negativen) Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers gegen eine solche Klage reicht aus, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken.[732] Siehe auch Rdn 724.
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