Rz. 419
Kenntnis von der Person des Schädigers hat der Verletzte erst dann, wenn er dessen Namen und Anschrift kennt.[392] Ausreichend ist, wenn der Geschädigte, den ja eine Erkundigungspflicht trifft, Umstände erfährt, die ohne nennenswerte Mühe zur Feststellung von Name und Anschrift des Schädigers führen.[393]
Rz. 420
Es muss ihm die Möglichkeit eröffnet sein, gegen eine bestimmte Person Feststellungsklage erheben zu können,[394] wobei als ladungsfähige Anschrift im Einzelfall auch die Angabe der Arbeitsstelle ausreichen kann.[395] Haftet eine Institution (z.B. wegen Amtshaftung), genügt für die Kenntnis, dass der Haftungstatbestand in der Person irgendeines der Bediensteten des verwaltenden Amtes erfüllt sein konnte; der einzelne Bedienstete des Amtes, der eine etwaige Pflichtverletzung begangen hat, muss nicht bereits bekannt sein.[396]
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