aa) Allgemeines
Rz. 482
Findet der Forderungsübergang im Unfallzeitpunkt statt (z.B. § 116 SGB X, ähnlich § 81a BVG, beamtenrechtliche Vorschriften [siehe auch Fußnote zu Rdn 488]), ist die Kenntnis des Rechtsnachfolgers (und zwar des dort für den Regress zuständigen Mitarbeiters) maßgeblich (Rdn 488 ff.).
Rz. 483
Die Anmeldung des Geschädigten kann auch für einen SHT hemmende Wirkung entfalten. Dem SHT kommt dabei – anders als dem SVT – zugute, dass zu seinen Gunsten der unmittelbar Verletzte handelt (auch Rdn 505).
Rz. 484
Für eine bereits in Lauf gesetzte Verjährung ist der Übergang der verjährenden Ansprüche auf einen SVT ohne Folgen. Dem SVT, der erst später von dem Anspruchsübergang erfährt, ist die Berufung auf eine Hemmung der Verjährung nicht möglich.
Rz. 485
Einer Krankenkasse kann die Verjährungseinrede entgegengehalten werden, wenn zunächst die Berufsgenossenschaft die Heilbehandlung übernommen hatte, der Verletzte aber bei erneuter Erkrankung Leistungen der Krankenkasse erhält.
Rz. 486
Die auf den gesetzlichen Krankenversicherungsträger auflösend bedingt übergegangenen Schadenersatzansprüche fallen bei Beendigung der Mitgliedschaft des Verletzten auf diesen zurück. Ein Abfindungsvergleich zwischen SVT und Haftpflichtversicherer ist gegenüber dem Verletzten zwar unwirksam, soweit dessen Rechte dadurch beeinträchtigt werden, allerdings läuft die Verjährung zulasten des unmittelbar Verletzten ab dem Zeitpunkt des Abfindungsvergleiches mit der Krankenkasse.
Rz. 487
Lässt ein Beamter den ihm wegen des Quotenvorrechtes zustehenden Teil des Schadenersatzanspruches verjähren, kann der Dienstherr (mangels Forderungsübergang) diesen Teil nicht gegen den Schadenersatzpflichtigen geltend machen.
bb) Kenntnis der regressnehmenden Behörde
Rz. 488
Bei Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst dann zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat.
Rz. 489
Werden Ansprüche zunächst nur von der Krankenkasse oder nur von der Pflegekasse angemeldet, kommt es zwar für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis des jeweils zuständigen Sachbearbeiters der Kranken- oder Pflegekasse an. Da aber die Aufgaben der sozialen Pflegeversicherung von den Krankenkassen (§ 4 Abs. 2 SGB V) wahrgenommen werden (§ 21a Abs. 2 SGB I, §§ 1 Abs. 3, 46 SGB XI), ist die Organisation wechselseitig so einzurichten, dass beide Rechtskörperschaften ihre Rechte gegen Verjährung sichern können. Fehlt es an einer solchen Informationslinie, liegt ein Organisationsverschulden vor, dass zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis führt (auch Rdn 410 ff., 412).
Rz. 490
Das gilt auch im Rahmen von Teilungsabkommen.