Rz. 235
Der Verjährungsverzicht schuf (nur) einen Vertrauenstatbestand mit der Konsequenz, dass dem Erklärungsempfänger die Arglisteinrede zusteht und die Verjährungseinrede (vorübergehend) unzulässig ist,[176] weil letztlich der Anspruchsberechtigte von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten wurde.[177] Voraussetzung ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Schuldners und der Fristversäumung des Gläubigers.[178]
Rz. 236
Solange der Vertrauenstatbestand (Einwand aus § 242 BGB) der Berufung auf die Verjährung entgegensteht, ist die Verjährung gehemmt[179] (und nicht unterbrochen).
Rz. 237
Der Geschädigte kann die Arglisteinrede auch dann erheben, wenn ihm der Schädiger – eventuell sogar unbeabsichtigt – Grund gegeben hat, von einer Klageerhebung abzusehen, wenn er sein Vertrauen dahin geweckt hat, den Ansprüchen werde nur mit sachlichen Einwänden begegnet.[180]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen