Rz. 242

 

Hinweis

Zu unbefugten Gesprächsteilnehmern, falschen Beklagten und Zustellungsbevollmächtigten Rdn 836 ff.

 

Rz. 243

Ein Verjährungseinredeverzicht des Schädigers wird i.d.R. nur für den Fall erklärt, dass der Anspruchsteller (noch) forderungsberechtigt ist. Ist der Anspruchsteller (z.B. aufgrund einer cessio legis in Folge der Regulierung des Schadens durch einen Versicherer) nicht (mehr) forderungsberechtigt, greift die Einrede der Verjährung trotz erklärten Verzichts durch, auch wenn der Anspruchsteller später wieder forderungsberechtigt wird.[184]

[184] OLG Köln v. 26.6.2018 – 3 U 134/17 – BeckRS 2018, 28401 = NJOZ 2019, 932 = openJur 2019, 14615 = RdTW 2019, 181 (Anm. Ramming) = TranspR 2019, 24 (Vorinstanz RheinSchiffG Duisburg-Ruhrort, 26.9.2017 – 5 C 3/15 – BeckRS 2017, 155351) (Keine Wirkung eines Verjährungseinredeverzichts des Schädigers bei fehlender Aktivlegitimation des Anspruchstellers. Es kommt nicht darauf an, ob die Forderung infolge der später erteilten Genehmigung seitens des führenden Versicherers mit Rückwirkung wieder dem unmittelbar Geschädigten zustand.).

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