Rz. 242
Hinweis
Zu unbefugten Gesprächsteilnehmern, falschen Beklagten und Zustellungsbevollmächtigten Rdn 836 ff.
Rz. 243
Ein Verjährungseinredeverzicht des Schädigers wird i.d.R. nur für den Fall erklärt, dass der Anspruchsteller (noch) forderungsberechtigt ist. Ist der Anspruchsteller (z.B. aufgrund einer cessio legis in Folge der Regulierung des Schadens durch einen Versicherer) nicht (mehr) forderungsberechtigt, greift die Einrede der Verjährung trotz erklärten Verzichts durch, auch wenn der Anspruchsteller später wieder forderungsberechtigt wird.[184]
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