Rz. 482
Findet der Forderungsübergang im Unfallzeitpunkt statt (z.B. § 116 SGB X, ähnlich § 81a BVG, beamtenrechtliche Vorschriften [siehe auch Fußnote zu Rdn 488][471]), ist die Kenntnis des Rechtsnachfolgers (und zwar des dort für den Regress zuständigen Mitarbeiters) maßgeblich (Rdn 488 ff.).
Rz. 483
Die Anmeldung des Geschädigten kann auch für einen SHT hemmende Wirkung entfalten.[472] Dem SHT kommt dabei – anders als dem SVT – zugute, dass zu seinen Gunsten der unmittelbar Verletzte handelt (auch Rdn 505).
Rz. 484
Für eine bereits in Lauf gesetzte Verjährung ist der Übergang der verjährenden Ansprüche auf einen SVT ohne Folgen. Dem SVT, der erst später von dem Anspruchsübergang erfährt, ist die Berufung auf eine Hemmung der Verjährung nicht möglich.[473]
Rz. 485
Einer Krankenkasse kann die Verjährungseinrede entgegengehalten werden, wenn zunächst die Berufsgenossenschaft die Heilbehandlung übernommen hatte, der Verletzte aber bei erneuter Erkrankung Leistungen der Krankenkasse erhält.[474]
Rz. 486
Die auf den gesetzlichen Krankenversicherungsträger auflösend bedingt übergegangenen Schadenersatzansprüche fallen bei Beendigung der Mitgliedschaft des Verletzten auf diesen zurück. Ein Abfindungsvergleich zwischen SVT und Haftpflichtversicherer ist gegenüber dem Verletzten zwar unwirksam, soweit dessen Rechte dadurch beeinträchtigt werden, allerdings läuft die Verjährung zulasten des unmittelbar Verletzten ab dem Zeitpunkt des Abfindungsvergleiches mit der Krankenkasse.[475]
Rz. 487
Lässt ein Beamter den ihm wegen des Quotenvorrechtes zustehenden Teil des Schadenersatzanspruches verjähren, kann der Dienstherr (mangels Forderungsübergang) diesen Teil nicht gegen den Schadenersatzpflichtigen geltend machen.[476]
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