Rz. 330
Entstanden ist der Schaden, wenn durch die Verletzungshandlung eine Verschlechterung der Vermögenslage des Verletzten eintritt, ohne dass dabei bereits feststehen muss, dass der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig ist. Das bloße Risiko eines Vermögensnachteiles reicht nicht aus.
Rz. 331
Die Verjährung beginnt nicht vor Entstehung des Schadens. Der Vermögensschaden muss bereits eingetreten sein, die bloße Gefährdung reicht nicht aus.
Rz. 332
Entstehung meint den Zeitpunkt, in welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann.
Rz. 333
Ein Schadensersatzanspruch ist auch dann entstanden, wenn noch nicht alle Einzelheiten des Schadensumfangs, insbesondere die bezifferbare Höhe, bekannt sind. Bei Ansprüchen, die mangels genauer Kenntnis noch nicht beziffert werden können, ist eine Feststellungsklage zur Hemmung der Verjährung zumutbar. Siehe auch Rdn 438 ff.
Rz. 334
Entstehung i.S.v. § 199 BGB bedeutet letztlich die Fälligkeit (§ 271 BGB) eines Ersatzanspruches und setzt § 198 S. 1 BGB a.F. fort. Die Verjährung bei Körperverletzungen beginnt für den gesamten Schaden bereits mit der schädigenden Handlung und nicht erst mit der Schadenentstehung; der Schaden stellt eine Einheit dar. Erfasst werden alle Schadenfolgen, deren Eintritt im Zeitpunkt der allgemeinen Schadenkenntnis nur als möglich voraussehbar war. Die volle Übersehbarkeit des Umfanges und der Höhe des Schadens ist für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich. Der Grundsatz der Schadenseinheit (Rdn 434 ff.) beruht auf den Geboten der Rechtsklarheit und -sicherheit; hieraus folgt, dass Ausnahmen von diesem Grundsatz nur in eng begrenzten Fällen akzeptabel sind.
(1) Spätschaden
Rz. 335
Zum Spätschaden § 2 Rdn 1414 ff., zur Schadenseinheit Rdn 434 ff.
(2) Fälligkeit
Rz. 336
Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung regelmäßig erst mit der Fälligkeit des Anspruches. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt § 198 S. 1 BGB a.F., der ebenfalls von der "Entstehung des Anspruches" sprach, ohne sachliche Änderung der hierzu ergangenen Rechtsprechung fort.
Rz. 337
Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die sofortige Leistung verlangen kann. Die Verjährung beginnt nicht vor Entstehung des Schadens. Der Vermögensschaden muss bereits ein...