Rz. 501
Bestand die Sozialversicherung im Unfallzeitpunkt noch nicht, muss sich der SVT die bis zum Forderungsübergang erworbene Kenntnis des Verletzten anrechnen lassen.[490] Er ist dann Rechtsnachfolger des Verletzten, wobei der Verletzte (= Rechtsvorgänger) auf den Bestand der Forderung (z.B. durch Abfindung, Fristversäumung) einwirken darf und kann. Erfolgt der Forderungsübergang erst zeitlich nach dem Unfall (insbesondere spätere Begründung des Sozialversicherungs- oder Beamtenverhältnisses [z.B. bei Unfall eines Kindes]; § 6 EFZG; § 179 Abs. 1a SGB VI; § 86 VVG [§ 67 VVG a.F.]; Abtretung), ist der Drittleistungsträger Rechtsnachfolger des Verletzten, dessen Kenntnis er sich dann zurechnen lassen muss, ohne dass es dann auf die Sachbearbeiterkenntnis noch ankommt.[491] Es gilt hier dasselbe wie bei Rechtsnachfolge unter Drittleistungsträgern auch.
Rz. 502
Der Rechtsnachfolger (z.B. nachfolgender Sozialleistungsträger) muss die Ersatzforderung in demjenigen Zustand hinnehmen, in dem sie sich beim Rechtsübergang befindet.[492] Der Gläubigerwechsel, der sich ohne Willen des Schuldners vollzieht, darf dessen Stellung grundsätzlich nicht verschlechtern (§§ 404, 412 BGB).[493] Im Falle des Gläubigerwechsels durch Abtretung (§ 398 BGB), Legalzession (§ 412 BGB) oder Gesamtrechtsnachfolge muss sich der neue Gläubiger (entsprechend § 404 BGB) die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des alten Gläubigers zurechnen lassen.[494]
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