Rz. 732
Rz. 733
Liegt ein Feststellungsurteil vor oder soll eine außergerichtliche Verständigung ein solches Urteil ersetzen, beurteilte sich bis zum 31.12.2001 die Verjährung nach § 218 BGB a.F. und nicht nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. Nach der daher anzuwendenden Vorschrift des § 218 Abs. 2 BGB a.F. galt sodann gemäß §§ 197, 198, 201 BGB a.F., dass die Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen jeweils vier Jahre nach dem Schluss desjenigen Jahres verjähren, in dem sie entstanden, d.h. fällig geworden sind.
Rz. 734
Soweit rechtskräftig festgestellte – oder in einer einem Urteil gleichstehenden Erklärung anerkannte – Ansprüche künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt mit dem 1.1.2002 nach § 197 Abs. 2 BGB an die Stelle der 30-jährigen Verjährungsfrist die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, beginnend (§ 199 Abs. 1 BGB) wie im bis zum 31.12.2001 geltenden Recht am Jahresende (detailliert Beispiel 5.6, Rdn 70).
Rz. 735
Zur Verjährung wiederkehrender Leistungen aus Altfällen (Schadentag vor 1.1.2002) auch nach dem 31.12.2004 Rdn 72 f., 738 ff.
(aa) Stammrecht
Rz. 736
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche (z.B. Ersatz des Verdienstausfallschadens). Dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die (unmittelbar) die Frist des § 197 Abs. 2 BGB gilt.
Rz. 737
Die Zahlung eines Rententeils kann allerdings die Verjährung des Stammrechtes unterbrechen.
(bb) Wiederkehrende Leistungen
Rz. 738
Rz. 739
Gerade bei sich langfristig entwickelnden Schäden muss absehbar ein Rechtsfriede eintreten. § 197 Abs. 2 BGB will seinem Schutzzweck nach verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt.
Rz. 740
Es besteht eine Abhängigkeit der für die wiederkehrenden Leistungen geltenden Verjährungsfristen von der für das Stammrecht geltenden Verjährung. Ist das Stammrecht nicht verjährt, können Teilleistungen, insbesondere wiederkehrende Leistungen, trotzdem verjährt sein. Ist bereits das Stammrecht verjährt, erübrigt sich damit die Prüfung der Verjährung aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen der wiederkehrenden Leistung; der Forderung steht insgesamt ein Leistungsverweigerungsrecht entgegen.
Rz. 741
Bei der Abwicklung von Schadenersatzansprüchen erbringt nicht nur der Schadenersatzverpflichtete (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) wiederholend Leistungen, sondern vielfach auch SVT, SHT sowie weitere Träger von Drittleistungen (wie beamtenrechtlicher Dienstherr, Arbeitgeber, berufsständischer Versorgung). Auch dieses sind wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 197 Abs. 2 BGB, die auch bei unverjährtem Stammrecht einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem übergegangenen Anspruch des Geschädigten um einen gesetzlichen oder einen vertraglichen Schadenersatzanspruch handelt.
...