aa) Sechs Monate
Rz. 190
Die Frist läuft für
▪ |
Ersatzansprüche wegen Verschlechterung gemieteter, gepachteter oder entliehener Sachen verjähren nach wie vor gemäß §§ 548 Abs. 1 BGB, 581, 606 BGB in sechs Monaten seit Rückgabe der gemieteten, gepachteten bzw. entliehenen Sache. Gerade der Regress des Kaskoversicherers nach § 86 VVG, § 67 VVG a.F. bei Beschädigung von Mietwagen durch den Mieter ist von daher durch Zeitdruck geprägt, der Vermieter ist allerdings berechtigt, die Fälligkeit seines Ersatzanspruches und damit den Verjährungsbeginn – auch durch AGB – hinauszuschieben. |
bb) Zwei Jahre
Rz. 191
Die Frist läuft für
▪ |
Für den größten Teil der kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüche sind kürzere Fristen von zwei Jahren vorgesehen (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB), die auch nicht erst mit Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis beginnen, sondern schon mit Lieferung der Sache oder Abnahme des Werks (§ 438 Abs. 2 BGB und § 634a Abs. 2 BGB). Im Fall der Arglist ist es bei der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 3 BGB und § 634a Abs. 3 BGB) geblieben. |
▪ |
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjährten nach dem unverändert gebliebenen § 12 Abs. 1 VVG a.F. (bis 31.12.2001) in zwei Jahren bzw. in fünf Jahren bei Lebensversicherungen. § 12 Abs. 1 VVG a.F. ist ohne spezialgesetzliche Entsprechung im ab 1.1.2008 geltenden VVG; es gilt § 195 BGB. |
▪ |
Der Rückgriff des vorleistenden Versicherers bei Versicherungsschutzversagung unterliegt der Zweijahresfrist des § 3 Nr. 11 S. 1 PflVG a.F. § 3 Nr. 11 S. 1 PflVG a.F. ist ohne spezialgesetzliche Entsprechung im ab 1.1.2008 geltenden VVG; es gilt § 195 BGB. |
cc) Drei Jahre
Rz. 192
Hinweis
Zum Fristenlauf auch das Berechnungsbeispiel Rdn 79; zu wiederkehrenden Leistungen Rdn 69 ff., 738 ff.
(1) Regelmäßig wiederkehrende Leistungen
Rz. 193
§ 197 Abs. 2 Alt. 2 BGB, der ansonsten § 218 Abs. 2 BGB a.F. inhaltlich unverändert fortsetzt, verkürzt die früher geltende Frist von vier Jahren auf drei Jahre.
Rz. 194
Bereits nach dem vor dem 1.1.2002 geltenden Recht gewährte ein Feststellungsurteil keine absolute Sicherheit vor Verjährung (dazu im Einzelnen Rdn 188, 732). Soweit rechtskräftig festgestellte (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) – dasselbe gilt für die ein solches Feststellungsurteil ersetzende Erklärungen (Rdn 906; § 2 Rdn 1185 ff.) – Ansprüche künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen (u.a. Verdienstausfall, Pflegekosten und Unterhaltsleistungen) zum Inhalt haben, tritt unabhängig vom Rechtsgrund nach § 197 Abs. 2 BGB an die Stelle der 30-jährigen Verjährungsfrist die regelmäßige (dreijährige) Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Dreijahresfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB – und damit wie im bis zum 31.12.2001 geltenden Recht des § 201 BGB a.F. – am Jahresende.
Rz. 195
Zur Verjährung wiederkehrender Leistungen aus Altfällen (Schadentag vor 1.1.2002) auch nach dem 31.12.2004 Rdn 72 f., 738 ff.
(2) §§ 110 f., 113 SGB VII
Rz. 196
Zu §§ 110 f., 113 SGB VII Rdn 215 ff.
dd) Zehn Jahre
Rz. 197
Die Frist läuft für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (§ 115 Abs. 2 S. 2 VVG).
ee) 30 Jahre
Rz. 198
§ 197 BGB – 30-jährige Verjährungsfrist
(1) |
In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. |
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, |
2. |
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen, |
3. |
rechtskräftig festgestellte Ansprüche, |
4. |
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, |
5. |
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und |
6. |
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. |
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(2) |
Soweit Ansprüche nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist. |
Rz. 199
Ziel der Gesetzesnovelle zum 1.1.2002 war zwar u.a. eine deutliche Reduzierung des Anwendu...