Rz. 27
Für Haftpflichtfälle, die ihren Ursprung erst in Ereignissen nach dem 31.12.2001 finden, gilt ausschließlich das neue, durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffene, Verjährungsrecht.
Rz. 28
Für ältere, vor dem 1.1.2002 begründete, Haftpflichtfälle enthält Art. 229 § 6 EGBGB die verjährungsrechtlichen Übergangsbestimmungen nach dem Vorbild von Art. 169 EGBGB (Art. 231 § 6 EGBGB). Gerade bei diesen Altfällen mischen sich altes und neues Verjährungsrecht mit konkreten Konsequenzen für die weitere Schadenregulierung.
Rz. 29
Gemäß §§ 117 Abs. 2, 170a BBergG gelten die Verjährungsvorschriften des BGB im BBergG entsprechend.
aa) Grundsatz
Rz. 30
Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB findet das neue Verjährungsrecht des BGB – analog Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB – grundsätzlich auch auf die am 1.1.2002 bereits bestehenden Ansprüche Anwendung. Zu diesen Ansprüchen gehören neben den sich aus dem BGB ergebenden Ansprüchen auch diejenigen, die in anderen Gesetzen geregelt sind und sich lediglich hinsichtlich der Verjährung ganz oder in dem durch das jeweilige Gesetz bestimmten Umfang nach den Vorschriften des BGB richten.
Rz. 31
Auf am 1.1.2002 bereits verjährte Ansprüche ist das neue Recht ausdrücklich nicht anwendbar (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB).
bb) Hemmung statt Unterbrechung
Rz. 32
Etliche Vorschriften sehen in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vor.
Rz. 33
Eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des BGB a.F. vor dem 1.1.2002 eintrat und mit Ablauf des 31.12.2001 noch nicht beendigt war, gilt als mit dem Ablauf des 31.12.2001 beendigt. Aus der Unterbrechung wird eine ab dem 1.1.2002 laufende Hemmung (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB).
Rz. 34
Wenn nach Ablauf des 31.12.2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach BGB a.F. eine vor dem 1.1.2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als erfolgt bzw. als nicht erfolgt gilt (vor allem Klagerücknahme, § 212 BGB a.F.), ist auch insoweit das BGB in der vor dem 1.1.2002 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 3 EGBGB).
cc) Fristenlauf
Rz. 35
Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB gilt (analog Art. 231 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB), dass (abweichend von der Grundregel des Art. 229 § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB) für die am 31.12.2001 noch nicht verjährten Ansprüche die Länge der Verjährungsfrist und die sie beeinflussenden Umstände (Beginn, Hemmung, Unterbrechung) für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach dem BGB in der bis zu diesem Tag geltenden ("alten") Fassung bestimmt wird. Ab dem 1.1.2002 sind die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geschaffenen neuen Regeln anzuwenden.
Rz. 36
Soweit die Verjährung an der Fälligkeit anknüpft, richtet sich das insoweit maßgebende Recht nach Art. 229 § 6 EGBGB.
dd) Fristverlängerung
Rz. 37
Als weitere Ausnahme von der Grundregel (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB) bestimmt Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB für den Fall, dass die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht länger ist als nach den bisherigen Vorschriften, es dann bei der kürzeren Frist des alten Rechts verbleibt.
Rz. 38
Diese Vorschrift, die weder in Art. 169 EGBGB noch in Art. 231 § 6 EGBGB eine Parallele hat, dient dem Schutz des Schuldners; u.a. verbleibt es dadurch bei den am 1.1.2002 bestehenden und noch nicht verjährten kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüchen bei der sechsmonatigen Verjährungsfrist nach dem bisherigen § 477 Abs. 1 BGB a.F.
ee) Fristverkürzung
Rz. 39
Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB regelt – analog Art. 231 § 6 Abs. 2 EGBGB – den gegenüber Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB umgekehrten Fall, dass die Verjährungsfrist des neuen Verjährungsrechtes gegenüber dem alten Recht verkürzt wurde.
Rz. 40
Ist die Verjährungsfrist nach den neuen Vorschriften des BGB kürzer als nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht, wird die kürzere Frist von dem 1.1.2002 an berechnet, um zu vermeiden, dass wegen des na...