Rz. 503
Zum Forderungsübergang auf Arbeitsverwaltung[495] und Sozialhilfeträger[496] ist die Rechtsprechung des BGH[497] zu beachten, wonach die Forderung bereits dann übergeht, wenn mit Leistungen dieser Träger nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ernsthaft zu rechnen ist; auf den Kenntnisstand des Geschädigten kommt es dann nicht an. Auch wenn die Formel ("Eintrittspflicht ernsthaft absehbar") für Sozialhilfeträger und Arbeitsagentur identisch formuliert wird, gibt es in der Praxis doch erhebliche Unterschiede zum jeweiligen Zeitpunkt des Forderungswechsels (§ 2 Rdn 1305); die zum Zeitpunkt des Forderungswechsels ergangene Rechtsprechung zum SHT einerseits und zur Arbeitsagentur andererseits ist nicht ohne Weiteres wechselseitig übertragbar und anwendbar.
Rz. 504
In diesem Zusammenhang führte der BGH[498] aus, dass
Zitat
in allen Fällen, in denen ein Forderungsübergang auf Träger von Sozialleistungen in Frage kommt, ein Vertrauen des Schädigers darauf nicht schutzwürdig ist, die Verjährungsfrist werde auch ohne Kenntnis der maßgeblichen Stellen zu laufen beginnen.
Rz. 505
Die Verjährungsfristen werden nicht nur durch eigenes Handeln des SHT beeinflusst, sondern auch durch Maßnahmen im Verhältnis zum unmittelbar Verletzten selbst. Trotz Forderungsüberganges auf den SHT verbleibt dem Geschädigten die Ermächtigung, vom Schädiger die Ersatzleistung einzufordern (Nachrang der Sozialhilfe) (§ 2 Rdn 1297 ff.).
Rz. 506
Ein rechtskräftiges, vom Geschädigten erstrittenes Feststellungsurteil wirkt ebenso wie ein urteilsersetzendes Anerkenntnis für und gegen auch den SHT.[499] Ein Schuldanerkenntnis gegenüber einem Verletzten gilt zugunsten des SHT.[500]
Rz. 507
Für den Lauf der Verjährung gegenüber dem SHT kommt es nicht auf den (i.d.R. recht frühen) Kenntnisstand des Geschädigten an, sondern (zur Vermeidung einer Schlechterstellung des SHT gegenüber einem SVT) auf die Kenntnis des beim SHT regressbefugten Sachbearbeiters.[501]
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