Rz. 488
Bei Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst dann zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat.[477]
Rz. 489
Werden Ansprüche zunächst nur von der Krankenkasse oder nur von der Pflegekasse angemeldet, kommt es zwar für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis des jeweils zuständigen Sachbearbeiters der Kranken- oder Pflegekasse an.[478] Da aber die Aufgaben der sozialen Pflegeversicherung von den Krankenkassen (§ 4 Abs. 2 SGB V) wahrgenommen werden (§ 21a Abs. 2 SGB I, §§ 1 Abs. 3, 46 SGB XI), ist die Organisation wechselseitig so einzurichten, dass beide Rechtskörperschaften ihre Rechte gegen Verjährung sichern können. Fehlt es an einer solchen Informationslinie, liegt ein Organisationsverschulden vor, dass zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis führt (auch Rdn 410 ff., 412).
Rz. 490
Das gilt auch im Rahmen von Teilungsabkommen.[479]
(1) Grobe Fahrlässigkeit
Rz. 491
Rz. 492
Nicht nur positive Kenntnis, sondern ebenso grob fahrlässige Unkenntnis führt seit dem 1.1.2002 auch in älteren Fällen zur Verjährung.
Rz. 493
Während für...
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