Rz. 220
Hinweis
Zu Einzelheiten Rdn 250 ff.
Rz. 221
Nach § 225 S. 1 BGB a.F. konnte die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden.[161] Rechtstechnisch war ein "Verzicht auf die Einrede der Verjährung" also nicht möglich.
Rz. 222
Die Einrede der Verjährung gegenüber einer Beitragserstattung ist in das zu begründende Ermessen einer Behörde gestellt. Etwaig bestehende Ermessensrichtlinien auch zum Verjährungseinredeverzicht sind zu beachten.[162]
Rz. 223
Die Regulierungspraxis (bestätigt durch die Rechtsprechung[163]) verwendete aus Gründen der Praktikabilität den Verjährungsverzicht, um Leistungs- oder Feststellungsklagen zu vermeiden.[164] Die rechtliche Begründung folgte aus dem Rechtsaspekt der Arglisteinrede (§ 242 BGB) des Berechtigten gegenüber dem (auf die Verjährung) Verzichtenden.
Rz. 224
Mit Blick auf die Gesetzwidrigkeit eines Verjährungsverzichtes (§ 225 S. 1 BGB a.F.) wurde auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, zwischen den beteiligten Parteien vertraglich eine Verjährungshemmung bis zu einem fixierten Termin zu vereinbaren.[165] Letztlich liefen sämtliche diskutierten Methoden, die Regulierungspraxis effizient und außerprozessual zu gestalten, doch auf den Rechtsaspekt der Arglisteinrede und damit auf den Einredeverzicht hinaus.[166]
(1) Erklärung
Rz. 225
Für die (außergerichtliche) Schadenabwicklung empfiehlt sich, Verjährungsverzichte und ähnliche sichernde Erklärungen an prominenter Stelle der Unterlagen zu vermerken.
Rz. 226
Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung konnte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausnahmsweise auch stillschweigend erfolgen[167] oder sich aus den Umständen ergeben.[168] Dann mussten aber auch deutliche Anzeichen vorliegen, die auf einen entsprechenden Erklärungswillen des Schuldners hingedeutet hatten;[169] allein die Interessenlage des Geschädigten z.B. bei Abschluss einer Abfindungsvereinbarung reichte nicht aus.[170] Zu Vorbehalten in Abfindungserklärungen siehe Rdn 767 ff.
Rz. 227
Der Verzicht gegenüber einem späteren Zessionar bezog sich nur auf solche Ansprüche, die dem Zessionar im Zeitpunkt der Verzichtserklärung bereits zustanden und bezüglich derer die Aktivlegitimation dem Schädiger bekannt gewesen war.[171]
Rz. 228
Vor Ablauf der Verjährung war ein wirksamer Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht möglich,[172] und zwar auch nicht dergestalt (z.B. durch vertragliche Bestimmung im Rahmen eines Teilungsabkommens zwischen Haftpflichtversicherer und SVT), dass seine Wirkung erst nach Vollendung der Verjährung eintreten solle.[173]
Rz. 229
Die Erklärung gegenüber einem Ersatzberechtigten, man "verzichte auf die Einrede der Verjährung wie bei einem Anerkenntnisurteil", ist im Zweifel als vertra...
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