Rz. 441

 

Hinweis

Einzelheiten zum Spätschaden § 2 Rdn 1438 ff.

 

Rz. 442

Die volle Übersehbarkeit des Umfanges und der Höhe des Schadens ist, da der Schaden eine Einheit darstellt, für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich. Es genügt, wenn bei allgemeiner Kenntnis vom Schaden Spätfolgen als möglich voraussehbar waren. Nur für Spätfolgen, die nicht voraussehbar waren, weil sie – nicht selten nach anscheinend leichten Verletzungen – später unerwartet auftreten, läuft seit ihrem Bekanntwerden und der Kenntnis des Kausalzusammenhanges mit dem Schadenereignis eine besondere Verjährungsfrist.

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