I. Verjährungsfristen
Rz. 154
Das frühere Verjährungsrecht kannte viele unterschiedliche Fristen für ähnliche oder gleiche Tatbestände, wobei die Frist regelmäßig an der Rechtsnatur des Anspruches anknüpfte. Mit der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 war allgemein eine Simplifizierung des "fast barock zu nennenden Formenreichtums" der zuvor geltenden Verjährungsfristen zwischen sechs Wochen und 30 Jahren beabsichtigt.
1. Regelverjährung
a) Recht bis 31.12.2001
Rz. 155
Die regelmäßige Verjährungsfrist betrug nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsrecht 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.).
Rz. 156
Hierunter fielen beispielsweise:
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Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern |
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Herausgabeansprüche des Eigentümers. |
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Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. |
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Ansprüche aus Schaden-Teilungsabkommen zwischen Haftpflichtversicherer und Sozialversicherung. |
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Vollstreckbare Titel (§ 218 BGB a.F.):
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Urteil (insbesondere Feststellungsurteil; zur Verjährung eines Feststellungsurteils bei wiederkehrenden Leistungen Rdn 188, 726 ff.), |
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gerichtlicher Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), |
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vollstreckbare Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), |
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Vollstreckungsbescheid, Kostenfestsetzungsbeschluss; |
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ferner bei vertraglicher Ersetzung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils. |
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Ansprüche aus konstitutivem Anerkenntnis. |
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Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung (pVV) bzw. culpa in contrahendo (cic) unterlagen grundsätzlich der 30-jährigen Verjährung; in etlichen Sonderfällen war die Frist jedoch erheblich verkürzt (siehe §§ 196, 477, 638 BGB a.F.). |
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Ansprüche aus Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter unterlagen denselben Bedingungen wie der vertragliche Anspruch unter den Beteiligten des Hauptschuldverhältnisses. |
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Aufwendungsersatzanspruch des Entschädigungsfonds/Verkehrsopferhilfe. |
b) Recht ab 1.1.2002
Rz. 157
§ 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Rz. 158
Das Schuldrechtmodernisierungsgesetz setzt, anknüpfend an § 852 Abs. 1 BGB a.F., die regelmäßige Verjährungsfrist auf drei Jahre (§ 195 BGB), kombiniert mit einem Kenntnis- oder Erkennbarkeitskriterium (§ 199 Abs. 1 BGB).
Rz. 159
Die im Interesse des Gläubigers liegende Anknüpfung des Verjährungsbeginns am subjektiven Merkmal der Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis erfordert notwendigerweise eine zeitliche Begrenzung für den Fall des Nichtvorliegens des Kenntnismerkmales, da der Schuldner zu einem bestimmten Zeitpunkt Gewissheit haben muss, ob er noch in Anspruch genommen werden kann oder nicht. Ohne Rücksicht auf Kenntnis oder Erkennbarkeit ve...