Rz. 192

 

Hinweis

Zum Fristenlauf auch das Berechnungsbeispiel Rdn 79; zu wiederkehrenden Leistungen Rdn 69 ff., 738 ff.

(1) Regelmäßig wiederkehrende Leistungen

 

Rz. 193

§ 197 Abs. 2 Alt. 2 BGB, der ansonsten § 218 Abs. 2 BGB a.F. inhaltlich unverändert fortsetzt, verkürzt die früher geltende Frist von vier Jahren auf drei Jahre.

 

Rz. 194

Bereits nach dem vor dem 1.1.2002 geltenden Recht gewährte ein Feststellungsurteil keine absolute Sicherheit vor Verjährung (dazu im Einzelnen Rdn 188, 732). Soweit rechtskräftig festgestellte (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) – dasselbe gilt für die ein solches Feststellungsurteil ersetzende Erklärungen (Rdn 906; § 2 Rdn 1185 ff.) – Ansprüche künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen (u.a. Verdienstausfall, Pflegekosten und Unterhaltsleistungen) zum Inhalt haben, tritt unabhängig vom Rechtsgrund nach § 197 Abs. 2 BGB an die Stelle der 30-jährigen Verjährungsfrist die regelmäßige (dreijährige) Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Dreijahresfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB – und damit wie im bis zum 31.12.2001 geltenden Recht des § 201 BGB a.F. – am Jahresende.

 

Rz. 195

Zur Verjährung wiederkehrender Leistungen aus Altfällen (Schadentag vor 1.1.2002) auch nach dem 31.12.2004 Rdn 72 f., 738 ff.

(2) §§ 110 f., 113 SGB VII

 

Rz. 196

Zu §§ 110 f., 113 SGB VII Rdn 215 ff.

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