Rz. 710
Rz. 711
§ 256 ZPO – Feststellungsklage
(1) |
Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. |
(2) |
Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. |
(1) Voraussetzungen
Rz. 712
Hinweis
Zu den Voraussetzungen § 3 Rdn 68 ff.
(2) Aktivlegitimation
Rz. 713
Hinweis
Rdn 478 ff.; § 3 Rdn 44 ff., 194 ff.; zur Rechtsnachfolge § 2 Rdn 60 ff., 86 ff., 223 ff., 341 ff. und 1248 ff.
Rz. 714
Gerade mit Blick auf die vielfältigen Drittleistungen ist zu prüfen, ob der Fordernde (unmittelbar Verletzter, Drittleistungsträger) auch tatsächlich Inhaber der Forderung ist oder noch ist.
Rz. 715
Wird eine rechtshängige Forderung abgetreten und macht der Zessionar den Anspruch noch während des Vorprozesses erneut rechtshängig, hemmt auch die neue Klage die Verjährung.
(3) Besondere Feststellungsklagen
(a) Negative Feststellungsklage
Rz. 716
Rz. 717
Weder die Erhebung einer (negativen) Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers gegen eine solche Klage reicht aus, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken. Siehe auch Rdn 724.
(b) Deckungsklage des Geschädigten
Rz. 718
Hinweis
Zur Drittfeststellungsklage Rdn 137; § 3 Rdn 165 ff.
Rz. 719
In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein schützenswertes Feststellungsinteresse haben, dass der Haftpflichtversicherer dem auf Schadenersatz Inanspruchgenommenen Deckung zu gewähren hat.
(4) Wirkung
Rz. 720
Hinweis
Zur Feststellungswirkung § 3 Rdn 108 ff.; zum falschen Gegner/Beklagten und Zustellungsbevollmächtigten Rdn 836 ff.
Rz. 721
Die Feststellungsklage hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB); und zwar auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichtes oder bei problematischem Feststellungsinteresse, selbst bei unschlüssiger Klage (auch Rdn 842 ff.).
Rz. 722
Der Umfang der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bzw. des im Mahnverfahren geltend gemachten Begehrens bestimmt. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Bei Schadensersatzansprüchen erstreckt sich die Hemmung nicht auf andere, nicht eingeklagte Schadensfolgen.
Rz. 723
Der unbezifferte Schmerzensgeld- oder Feststellungsantrag führt zur Hemmung der Verjährung im Ganzen.
Rz. 724
Nicht ausreichend ist, dass der Geschädigte die Abweisung einer gegen ihn erhobenen negativen Feststellungsklage oder -widerklage beantragt (Rdn 717).
Rz. 725
Eine nur auf die "Feststellung, Ansprüche aus einem bestimmten Haftpflichtgeschehen seien nicht verjährt", gerichtete Klage hemmt nicht die Verjährung.