Rz. 710

 

Hinweis

§ 3 Rdn 42 ff.

 

Rz. 711

 

§ 256 ZPO – Feststellungsklage

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Voraussetzungen

 

Rz. 712

 

Hinweis

Zu den Voraussetzungen § 3 Rdn 68 ff.

(2) Aktivlegitimation

 

Rz. 713

 

Hinweis

Rdn 478 ff.; § 3 Rdn 44 ff., 194 ff.; zur Rechtsnachfolge § 2 Rdn 60 ff., 86 ff., 223 ff., 341 ff. und 1248 ff.

 

Rz. 714

Gerade mit Blick auf die vielfältigen Drittleistungen ist zu prüfen, ob der Fordernde (unmittelbar Verletzter, Drittleistungsträger) auch tatsächlich Inhaber der Forderung ist oder noch ist.

 

Rz. 715

Wird eine rechtshängige Forderung abgetreten und macht der Zessionar den Anspruch noch während des Vorprozesses erneut rechtshängig, hemmt auch die neue Klage die Verjährung.[731]

[731] BGH v. 9.12.2010 – III ZR 56/10 – MDR 2011, 253 = NJW 2011, 2193 = VersR 2011, 1459.

(3) Besondere Feststellungsklagen

(a) Negative Feststellungsklage

 

Rz. 716

 

Hinweis

§ 3 Rdn 154 f.

 

Rz. 717

Weder die Erhebung einer (negativen) Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers gegen eine solche Klage reicht aus, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken.[732] Siehe auch Rdn 724.

[732] BGH v. 15.8.2012 – XII ZR 86/11 – jurisPR-BGHZivilR 21/2012 Anm. 1 (Anm. Reinelt) = NJW 2012, 3633 = zfs 2013, 17 (Anm. Diehl); BGH v. 29.4.1993 – III ZR 115/91 – BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847 = VersR 1993, 896 (zu § 209 BGB a.F.), BGH v. 8.6.1978 – VII ZR 54/76 – BGHZ 72, 23 = NJW 1978, 1975 (zu § 209 BGB a.F.), BGH v. 7.7.1994 – I ZR 30/92 – NJW 1994, 3107 (zu § 209 BGB a.F.).

(b) Deckungsklage des Geschädigten

 

Rz. 718

 

Hinweis

Zur Drittfeststellungsklage Rdn 137; § 3 Rdn 165 ff.

 

Rz. 719

In der Allgemeinen Haftpflichtversicherung kann auch der Geschädigte ein schützenswertes Feststellungsinteresse haben, dass der Haftpflichtversicherer dem auf Schadenersatz Inanspruchgenommenen Deckung zu gewähren hat.

(4) Wirkung

 

Rz. 720

 

Hinweis

Zur Feststellungswirkung § 3 Rdn 108 ff.; zum falschen Gegner/Beklagten und Zustellungsbevollmächtigten Rdn 836 ff.

 

Rz. 721

Die Feststellungsklage[733] hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB); und zwar auch bei Anrufung eines unzuständigen Gerichtes[734] oder bei problematischem Feststellungsinteresse,[735] selbst bei unschlüssiger Klage[736] (auch Rdn 842 ff.).

 

Rz. 722

Der Umfang der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird grundsätzlich durch den Streitgegenstand der Klage bzw. des im Mahnverfahren geltend gemachten Begehrens bestimmt. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die sich im Rahmen des Rechtsschutzbegehrens aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.[737] Bei Schadensersatzansprüchen erstreckt sich die Hemmung nicht auf andere, nicht eingeklagte Schadensfolgen.

 

Rz. 723

Der unbezifferte Schmerzensgeld-[738] oder Feststellungsantrag führt zur Hemmung der Verjährung im Ganzen.

 

Rz. 724

Nicht ausreichend ist, dass der Geschädigte die Abweisung einer gegen ihn erhobenen negativen Feststellungsklage oder -widerklage beantragt[739] (Rdn 717).

 

Rz. 725

Eine nur auf die "Feststellung, Ansprüche aus einem bestimmten Haftpflichtgeschehen seien nicht verjährt", gerichtete Klage hemmt nicht die Verjährung.[740]

[733] Zur Zulässigkeit und Begründung einer Feststellungsklage siehe u.a.: OLG Düsseldorf v. 16.8.1994 – 4 U 151/93 – r+s 1995, 40 (Feststellungsinteresse fehlt, wenn Leistungsklage möglich ist. Dieses gilt zunächst auch bei Inanspruchnahme einer Versicherungsgesellschaft. Anderes kann im Rahmen der Kaskoversicherung [Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB a.F.] gelten.); dazu ergänzend Wussow, WI 1995, 95, 119 m.w.N.; OLG Hamm v. 11.3.1993 – 24 U 213/92 – VersR 1994, 193 (Unzulässigkeit mangels Feststellungsinteresse u.a. dann, wenn Verjährungsaspekte nicht in Rede stehen); OLG Köln v. 22.6.1994 – 2 U 169/93 – SP 1994, 411; OLG Köln v. 24.11.1993 – 11 U 133/93 – zfs 1994, 78.
[734] BGH v. 1.2.1990 – IX ZR 188/89 – MDR 1990, 712 = NJW 1990, 1368 (Geht ein Mahnbescheidsantrag, der an das zuständige Gericht gerichtet war, bei einem unzuständigen Gericht ein, das ihn weiterleitet, ist er zur Verjährungsunterbrechung geeignet); BGH v. 20.12.1973 – III 154/71 – MDR 1974, 388; LG Krefeld v. 2.5.2006 – 5 O 233/05 – BeckRS 2007, 01461 = ZMR 2007, 72. Musielak/Voit-Heinrich, 20. Aufl. 2023, § 1 ZPO Rn 26. Siehe auch LG Darmstadt v. 27.6.2 –14 - 14 O 292/13 – NZV 2015, 503 (Die zweijährige Ausschlussfrist des Art. 35 MÜ wird nicht durch eine Klage z...

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