Rz. 383
Unterlässt der Geschädigte (Gleiches gilt für Rechtsnachfolger, z.B. SHT[319]) oder sein Vertreter (insbesondere Rechtsvertreter) zumutbare Nachforschungen (dazu Rdn 455 ff.), wird Kenntnis ab demjenigen Zeitpunkt fingiert, in dem er tatsächlich hätte Kenntnis erlangen können.[320] Das kommt in der Praxis allerdings nur ausnahmsweise zum Tragen.
Rz. 384
Es besteht i.d.R. keine Verpflichtung eines Patienten, sich Kenntnisse über fachspezifische medizinische Fragen zu verschaffen.[321]
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