Rz. 455
Hinweis
Siehe zu Drittleistungsträgern auch Rdn 497 ff.
Rz. 456
§ 164 BGB – Wirkung der Erklärung des Vertreters
(1) |
1Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. 2Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. |
(2) |
Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht. |
(3) |
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt. |
§ 166 BGB – Willensmängel; Wissenszurechnung
(1) |
Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. |
(2) |
1Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. 2Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht. |
Rz. 457
Soweit der Verletzte einen Vertreter mit der Verfolgung seiner Rechte beauftragt hat (z.B. Anwalt) oder gesetzlich vertreten (z.B. Eltern, Vormund, Betreuer) wird, kommt es (auch) auf dessen Kenntnis an (Kenntnis- oder Wissensvertreter, § 164 BGB) (§ 166 Abs. 1 BGB).
Rz. 458
Sogar die Kenntnis eines Vertreters ohne Vertretungsmacht kann zugerechnet werden.
Rz. 459
Wenn § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB auf positive Kenntnis abstellt, entspricht dieses § 852 BGB a.F., so dass die hierzu ergangene Rechtsprechung unverändert übernommen und fortgeführt wird. Bereits zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. wurde aus dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB abgeleitet, dass auch die Kenntnis eines Wissensvertreters ausreicht. Nach den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 166 Abs. 1 BGB zum Wissensvertreter entwickelt hat, muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen. Der Gläubiger, der einen Dritten mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung oder Abwehr u.a. desjenigen Anspruchs betraut, um dessen Verjährung es konkret geht, hat dessen Kenntnis gegen sich gelten zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der Aufklärung eines Sachverhalts beauftragt hat.
Rz. 460
Bei in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten (insbesondere Minderjährigen) und Geschäftsunfähigen ist auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund, Betreuer) abzustellen. Fehleinschätzungen des Vertreters hindern nicht Lauf und Eintritt der Verjährung. Das vorübergehende Fehlen eines gesetzlichen Vertreters berührt nicht die Vollendung der Verjährung.
Rz. 461
Zu Lasten des Verletzten oder seines Rechtsnachfolgers wirkt auch grob fahrlässige Unkenntnis des Vertreters.
Rz. 462
Keine Zurechnung fremden Wissens gilt bei sittenwidrigem Verhalten des verfassungsmäßig berufenen Vertreters einer juristischen Person.