Rz. 574
Nach § 207 S. 2 Nr. 3 BGB (entsprechend § 204 S. 2, 2. Alt. BGB a.F.) sind Ansprüche zwischen dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses wechselseitig gehemmt.
Rz. 575
Ebenfalls wechselseitig gehemmt ist die Verjährung von Ansprüchen
▪ | des Betreuten gegen den Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses (§ 207 S. 2 Nr. 4 BGB), |
▪ | des Pfleglings gegen den Pfleger während der Dauer der Pflegschaft (§ 207 S. 2 Nr. 5 BGB), |
▪ | des Kindes gegen den Beistand während der Dauer der Beistandschaft (§ 207 S. 3 BGB). |
Rz. 576
Diese Hemmungstatbestände tragen einer vom Gesetzgeber angenommenen "strukturellen Überlegenheit"[553] des Betreuers, Pflegers oder Beistands Rechnung, die dazu führen kann, dass Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
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