Rz. 541
Rz. 542
Die vorbehaltlose Erfüllung von Einzelansprüchen eines Schadensersatzberechtigten unterbricht die Verjährung des rechtskräftig festgestellten Gesamtanspruchs. Das soll auch über die Frist von 30 Jahren seit Rechtskraft eines Titels hinaus gelten.
Rz. 543
Mit einem Anerkenntnis i.S.d. § 212 BGB beginnt die für den Anspruch maßgebliche Verjährungsfrist unmittelbar anschließend (und nicht erst am Jahresende) neu zu laufen. Das gilt nach der Auffassung des BGH auch dann, wenn auf eine titulierte Forderung oder auf eine durch Feststellungsurteil gesicherte Forderung auf Aufforderung eine fällige Teilzahlung erbracht wird.
Rz. 544
Diese Rechtsprechung ist allerdings kritisch zu sehen. Zwar beginnt die Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu zu laufen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung oder in anderer Weise anerkennt. Das darf aber nur für freiwillige Zahlungen gelten, ein verurteilter (Rententitel, Feststellungstitel) Schädiger bzw. sein Versicherer zahlt aber nicht freiwillig, sondern beugt sich mit seiner Zahlung nur der Verurteilung; ein stetiges neues Anerkenntnis kann darin nicht gesehen werden. Solche ausschließlich auf die Erfüllung des Renten- oder Feststellungsurteils ausgerichteten Zahlungen dokumentieren nicht einen Willen des ersatzpflichtigen Schädigers (bzw. seines Versicherers) seine Verpflichtung aus dem Unfall immer wieder aufs Neue zu bestätigen, sondern sind ausschließlich darauf ausgerichtet, die Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Tritt mit jeder Zahlung eine Verjährungsunterbrechung ein, aufgrund derer immer wieder eine 30-jährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, könnten gerichtlich festgestellte Ansprüche danach nicht verjähren, wenn im Verlaufe der Zeit aufgrund des Feststellungstitels einzelne Zahlungen erbracht werden.
Rz. 545
Die Konsequenz dieser Rechtsprechung ist, dass der Versicherer, will er den Neubeginn der Verjährung vermeiden, bei jeder Zahlung jeweils ausdrücklich erklären muss, mit der Zahlung sei kein Anerkenntnis verbunden.
Rz. 546
Werden aufgrund eines Feststellungsurteils in der Folgezeit nach dessen Rechtskraft Zahlungen erbracht, wird dadurch nur dem rechtskräftigen Feststellungsurteil Folge geleistet Der Verletzte muss also, wenn er über den 30-Jahreszeitraum hinaus Ersatz weiterer Spätfolgen beanspruchen will, rechtzeitig vorher einen Verjährungsverzicht erwirken oder aber eine erneute Feststellungsklage erheben, die zur Verhinderung des Verjährungseintritts auch unerlässlich und zulässig gewesen wäre.