Rz. 248
Rz. 249
Gegenüber dem Rechtsvorgänger (auch: unmittelbar Geschädigter) erklärte Verjährungsverzichte wirken nur bilateral und gelten nicht (z.B. im Wege einer Legalzession) zugunsten des Rechtsnachfolgers. Verjährungsverzichtserklärungen, die der Schuldner nur im Verhältnis zum Rechtsvorgänger abgegeben hat, wirken grundsätzlich nicht zugunsten eines Rechtsnachfolgers.[193] Verjährungsverzichte sind, sofern sie nicht zum Ausdruck bringen, den Verzicht auch auf anderweitige Personen erstrecken zu wollen, nur auf den jeweiligen Adressaten bezogen.[194] Siehe auch § 3 Rdn 202 ff.
Rz. 250
Rechtsnachfolge kann bestehen zwischen mehreren Drittleistungsträgern (vor allem Sozialleistungsträger), aber auch zwischen unmittelbar Geschädigtem und Drittleistungsträger.
Rz. 251
Beispiel 5.11
A war im Unfallzeitpunkt (1990) nicht rentenversicherungspflichtig. Der Schadenersatzpflichtige erklärt im Jahre 1998 gegenüber A einen Verjährungsverzicht hinsichtlich künftiger Verdienstausfallschäden. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des § 119 SGB X zum 1.1.2001[195] wird nunmehr der Rentenversicherungsträger (als Rechtsnachfolger des A) regresszuständig für den Beitragsregress.
Ergebnis:
Im Rahmen von § 119 SGB X erfolgt kein Übergang des Verjährungsverzichtes.
Rz. 252
Ist der Anspruchsteller (vor allem aufgrund einer Abtretung oder cessio legis, z.B. § 116 SGB X, § 86 VVG) nicht (mehr) forderungsberechtigt, greift die Einrede der Verjährung trotz erklärten Verzichts, auch wenn der Anspruchsteller später wieder forderungsberechtigt wird. Bei fehlender Aktivlegitimation des Anspruchstellers ist ein Verjährungseinredeverzicht des Schädigers ohne Wirkung.[196]
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