Rz. 248

 

Hinweis

Rdn 515 ff. (Teilungsabkommen), Rdn 521 f.

 

Rz. 249

Gegenüber dem Rechtsvorgänger (auch: unmittelbar Geschädigter) erklärte Verjährungsverzichte wirken nur bilateral und gelten nicht (z.B. im Wege einer Legalzession) zugunsten des Rechtsnachfolgers. Verjährungsverzichtserklärungen, die der Schuldner nur im Verhältnis zum Rechtsvorgänger abgegeben hat, wirken grundsätzlich nicht zugunsten eines Rechtsnachfolgers.[193] Verjährungsverzichte sind, sofern sie nicht zum Ausdruck bringen, den Verzicht auch auf anderweitige Personen erstrecken zu wollen, nur auf den jeweiligen Adressaten bezogen.[194] Siehe auch § 3 Rdn 202 ff.

 

Rz. 250

Rechtsnachfolge kann bestehen zwischen mehreren Drittleistungsträgern (vor allem Sozialleistungsträger), aber auch zwischen unmittelbar Geschädigtem und Drittleistungsträger.

 

Rz. 251

 

Beispiel 5.11

A war im Unfallzeitpunkt (1990) nicht rentenversicherungspflichtig. Der Schadenersatzpflichtige erklärt im Jahre 1998 gegenüber A einen Verjährungsverzicht hinsichtlich künftiger Verdienstausfallschäden. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung des § 119 SGB X zum 1.1.2001[195] wird nunmehr der Rentenversicherungsträger (als Rechtsnachfolger des A) regresszuständig für den Beitragsregress.

Ergebnis:

Im Rahmen von § 119 SGB X erfolgt kein Übergang des Verjährungsverzichtes.

 

Rz. 252

Ist der Anspruchsteller (vor allem aufgrund einer Abtretung oder cessio legis, z.B. § 116 SGB X, § 86 VVG) nicht (mehr) forderungsberechtigt, greift die Einrede der Verjährung trotz erklärten Verzichts, auch wenn der Anspruchsteller später wieder forderungsberechtigt wird. Bei fehlender Aktivlegitimation des Anspruchstellers ist ein Verjährungseinredeverzicht des Schädigers ohne Wirkung.[196]

[193] BGH v. 1.7.2014 – VI ZR 391/13 – BeckRS 2014, 17219 = GesR 2014, 601 = jurisPR-VerkR 24/2014 Anm. 2 (Anm. Jahnke) = MDR 2014, 1201 = NJOZ 2016, 384 = openJur 2014, 19785 = r+s 2014, 525 = SP 2014, 373 = UV-Recht Aktuell 2014, 773 = VersR 2014, 1226 = zfs 2015, 80 (Ein Verjährungsverzicht kann, sofern darin nicht die Absicht zum Ausdruck kommt, den Verzicht weiteren Personen gegenüber auszusprechen, grundsätzlich nur auf den Adressaten [hier die AOK B.] bezogen werden); BGH v. 7.5.1957 – VI ZR 16/56 – BB 57, 1223 = BeckRS 1957, 31371081 = VersR 1957, 452 = VRS 57, 452 (Der gegenüber dem SVT abgegebene Verzicht auf die Einrede der Verjährung kann nicht ohne weiteres auf die beim Verletzten verbliebenen Anspruchsteile bezogen werden). Wussow-Schmitt, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl. 2021, § 21 Rn 21.
[194] BGH v. 1.7.2014 – VI ZR 391/13 – BeckRS 2014, 17219 = GesR 2014, 601 = jurisPR-VerkR 24/2014 Anm. 2 (Anm. Jahnke) = MDR 2014, 1201 = NJOZ 2016, 384 = openJur 2014, 19785 = r+s 2014, 525 = SP 2014, 373 = UV-Recht Aktuell 2014, 773 = VersR 2014, 1226 = zfs 2015, 80 (Ein Verjährungsverzicht kann, sofern darin nicht die Absicht zum Ausdruck kommt, den Verzicht weiteren Personen gegenüber auszusprechen, grundsätzlich nur auf den Adressaten [hier die AOK B] bezogen werden).
[195] Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 6 Rn 4739, 4748 ff., 4752 f.; Jahnke/Burmann-Langenick, Handbuch Personenschadensrecht, 2. Aufl. 2022, Kap. 5 Rn 624 ff.
[196] OLG Köln v. 26.6.2018 – 3 U 134/17 – NZV 2019, 260 = openJur 2019, 14615 = TranspR 2019, 24 (Vorinstanz Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort v. 26.9.2017 – 5 C 3/15 – RdTW 2019, 176) (Da der von Seiten der Beklagten erklärte Verjährungsverzicht stets nur für den Fall erklärt worden ist, dass die Klägerin (noch) forderungsberechtigt ist, eine solche Forderungsberechtigung jedoch nach Übergang des Anspruchs infolge Zahlung durch die Versicherung – jedenfalls zunächst – nicht mehr bestand, ist die Forderung in Bezug auf den Kaskoschaden bis auf den Betrag der Selbstbeteiligung verjährt. Darauf, ob die Forderung infolge der später erteilten Genehmigung seitens des führenden Versicherers mit Rückwirkung wieder der Klägerin zustand, kommt es insoweit nicht an.).

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