Rz. 188
Die Frist läuft für
▪ | Ansprüche auf Zahlung von Gerichtskosten. |
▪ | Ein Anspruch auf Verzugszinsen unterlag auch insoweit der kurzen Verjährung nach § 197 BGB a.F., als er auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§§ 286 Abs. 1 a.F., 288 Abs. 2 BGB a.F.) gestützt wurde.[140] |
▪ | Zinsansprüche,[141] Renten[142] und sonstige regelmäßig wiederkehrende Leistungen, § 197 BGB a.F. Bei einem Feststellungsurteil (dazu im Einzelnen Rdn 711 ff.) bzw. einer ein solches Urteil ersetzenden Erklärung (Rdn 906; § 2 Rdn 1185 ff.) über regelmäßig wiederkehrende Leistungen, das ganz allgemein die Ersatzpflicht des Schädigers ausspricht, unterlagen der vierjährigen Frist die nach Eintritt der formellen Rechtskraft fällig werdenden Ansprüche (u.a. für Ersatz wegen Lohn- und Verdienstausfall sowie der vermehrten Bedürfnisse). |
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