I. Wirkung
Rz. 524
Bereits durch die veränderte gesetzliche Sprachregelung ("Neubeginn" statt "Unterbrechung") wird die Wirkung der zugrundeliegenden Handlung deutlich: Bewirkt wird – inhaltlich unverändert gegenüber dem früheren Recht (§ 217 BGB a.F.) –, dass der bis zum unterbrechenden Anlass verstrichene Zeitraum außer Betracht bleibt und nach seiner Beendigung die volle (bei Haftpflichtfällen regelmäßig dreijährige) Frist jeweils neu zu laufen beginnt (§ 212 Abs. 1 BGB).
Rz. 525
Schon zu § 201 BGB a.F. (nach dieser Vorschrift begann in den Fällen der §§ 196, 197 BGB a.F. die Verjährung erst mit Jahresultimo) galt, dass die Verjährung nach einer Unterbrechung mit dem auf die unterbrechende Zahlung folgenden Tag und nicht erst nach Silvester des betreffenden Jahres neu zu laufen beginnt. Die nicht auf das Jahresende abstellende Berechnung gilt auch im Recht nach dem 31.12.2001 weiter.
Rz. 526
Hemmung und Unterbrechung schließen sich nicht wechselseitig aus, vielmehr kann die Verjährung auch gleichzeitig gehemmt und unterbrochen sein.
II. Unterbrechungstatbestände
Rz. 527
§ 212 BGB – Neubeginn der Verjährung
(1) |
Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. |
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder |
2. |
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. |
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(2) |
Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird. |
(3) |
Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird. |
Rz. 528
Eine Unterbrechung der Verjährung trat nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht ein durch
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Anerkenntnis des Leistungsverpflichteten (§ 208 BGB a.F.) oder |
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Geltendmachung des Schuldners (§§ 209, 210 BGB a.F.), u.a.
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durch Klageerhebung (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.), |
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Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.), |
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Prozessaufrechnung (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F.), |
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Streitverkündung in dem Prozess, von dessen Ausgang der Anspruch abhängt (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.). |
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Rz. 529
Die unterbrechenden Handlungen sind mit der Gesetzesreform seit dem 1.1.2002 auf ein geringes Maß zurückgeführt. Etliche Umstände, die nach zuvor geltendem Recht die Verjährung unterbrachen und damit zum Neubeginn der Verjährung führten, haben seither nur noch hemmende Wirkung. Zur Unterbrechung der Verjährung führen seit der Novellierung nur noch
Rz. 530
Die Unterbrechungstatbestände gelten für das Stammrecht. Von diesem Stammanspruch zu unterscheiden sind dagegen die Ansprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen.
1. Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
Rz. 531
a) Anerkenntnis
Rz. 532
Die Verjährung wird (wie schon zuvor in § 208 BGB a.F.) nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrochen, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Die zu § 208 BGB a.F. ergangene Rechtsprechung gilt fort.
Rz. 533
An das Vorliegen eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses i.S.v. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind geringere Anforderungen zu stellen als an ein deklaratorisches oder gar ein konstitutives Anerkenntnis: Ein die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr....