Rz. 43

 

Hinweis

Rdn 69 ff., Rdn 192, Rdn 738 ff.

 

Rz. 44

Ein Schadenersatzverhältnis ist ein (gesetzliches) Schuldverhältnis. Dieses kann bei regelmäßigen Leistungsverpflichtungen auch als Dauerschuldverhältnis aufgefasst werden.

 

Rz. 45

Zum Verjährungsrecht bei wiederkehrenden Leistungen Rdn 69 ff., Rdn 738 ff.

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