Rz. 810
Verwirkung und Verjährung sind verschiedene Möglichkeiten der Rechtsentgegnung aufgrund Zeitenlaufes. Von der Verjährung unterscheidet sich die Verwirkung zunächst dadurch, dass sie von Amts wegen, die Verjährung aber nur auf die ausdrücklich erhobene (Partei)Einrede zu berücksichtigen ist.[775]
Rz. 811
Zur Beurteilung, ob Verwirkung eingetreten ist, sind die besonderen Umstände des Falles tatrichterlich zu würdigen.[776]
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